Artikel 30 VO (EU) 2019/34

Mitteilungen zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten, Drittländern und sonstigen Marktteilnehmern

(1) Die für die Durchführung von Kapitel II erforderlichen Informationen und Unterlagen werden der Kommission wie folgt übermittelt:

a)
von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die von der Kommission gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 bereitgestellten Informationssysteme;
b)
von den zuständigen Behörden und repräsentativen Berufsorganisationen von Drittländern sowie von natürlichen oder juristischen Personen, die im Rahmen dieser Verordnung ein berechtigtes Interesse haben, per E-Mail anhand der Formulare gemäß den Anhängen I bis VII.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission die begründeten Einspruchserklärungen, die Mitteilungen über das Ergebnis der Konsultationen, die zur Erzielung einer Einigung im Rahmen eines Einspruchsverfahrens durchgeführt wurden, sowie die Löschungsanträge gemäß Artikel 11, 12 bzw. 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 per E-Mail anhand der Formulare gemäß Anhang II, III bzw. VII der vorliegenden Verordnung.

(3) Die für die Durchführung von Kapitel III erforderlichen Informationen und Unterlagen werden der Kommission per E-Mail anhand der Formulare gemäß den Anhängen VIII bis XI übermittelt.

(4) Die Informationen werden den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten von der Kommission über die von der Kommission gemäß Absatz 1 Buchstabe a bereitgestellten Informationssysteme mitgeteilt und zur Verfügung gestellt. Informationen im Zusammenhang mit den Verfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe b sowie den Absätzen 2 und 3 werden den Mitgliedstaaten, den zuständigen Behörden und repräsentativen Berufsorganisationen von Drittländern sowie natürlichen oder juristischen Personen, die im Rahmen dieser Verordnung ein berechtigtes Interesse haben, von der Kommission per E-Mail mitgeteilt.

Die Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden und repräsentativen Berufsorganisationen von Drittländern sowie natürliche oder juristische Personen, die im Rahmen dieser Verordnung ein berechtigtes Interesse haben, können die Kommission über die beiden in Anhang XII angegebenen E-Mail-Adressen kontaktieren, um Informationen über die Modalitäten des Zugangs zu den Informationssystemen, die Kommunikationsformen sowie über die Art und Weise zu erhalten, wie die für die Anwendung der Kapitel II und III erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen sind.

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