Artikel 30 VO (EU) 2019/34
Mitteilungen zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten, Drittländern und sonstigen Marktteilnehmern
(1) Die für die Durchführung von Kapitel II erforderlichen Informationen und Unterlagen werden der Kommission wie folgt übermittelt:
- a)
- von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die von der Kommission gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 bereitgestellten Informationssysteme;
- b)
- von den zuständigen Behörden und repräsentativen Berufsorganisationen von Drittländern sowie von natürlichen oder juristischen Personen, die im Rahmen dieser Verordnung ein berechtigtes Interesse haben, per E-Mail anhand der Formulare gemäß den Anhängen I bis VII.
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission die begründeten Einspruchserklärungen, die Mitteilungen über das Ergebnis der Konsultationen, die zur Erzielung einer Einigung im Rahmen eines Einspruchsverfahrens durchgeführt wurden, sowie die Löschungsanträge gemäß Artikel 11, 12 bzw. 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 per E-Mail anhand der Formulare gemäß Anhang II, III bzw. VII der vorliegenden Verordnung.
(3) Die für die Durchführung von Kapitel III erforderlichen Informationen und Unterlagen werden der Kommission per E-Mail anhand der Formulare gemäß den Anhängen VIII bis XI übermittelt.
(4) Die Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden und repräsentativen Berufsorganisationen von Drittländern sowie natürliche oder juristische Personen, die im Rahmen dieser Verordnung ein berechtigtes Interesse haben, können sich über die in Anhang XII Teil B angegebene E-Mail-Adresse an die Kommission wenden, um Informationen über die Kommunikationsformen und darüber zu erhalten, wie die zur Durchführung des Kapitels III erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen sind.
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