Artikel 30 VO (EU) 2019/34

Mitteilungen zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten, Drittländern und sonstigen Marktteilnehmern

(3) Die für die Durchführung von Kapitel III erforderlichen Informationen und Unterlagen werden der Kommission per E-Mail anhand der Formulare gemäß den Anhängen VIII bis XI übermittelt.

(4) Die Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden und repräsentativen Berufsorganisationen von Drittländern sowie natürliche oder juristische Personen, die im Rahmen dieser Verordnung ein berechtigtes Interesse haben, können sich über die in Anhang XII Teil B angegebene E-Mail-Adresse an die Kommission wenden, um Informationen über die Kommunikationsformen und darüber zu erhalten, wie die zur Durchführung des Kapitels III erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen sind.

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