Artikel 29 VO (EU) 2019/34
Prüfung eines Löschungsantrags
(1) Hat die Kommission den Löschungsantrag nicht gemäß Artikel 28 Absatz 2 als unzulässig betrachtet, so teilt sie den Löschungsantrag den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller mit und fordert sie bzw. ihn auf, innerhalb von zwei Monaten ab dieser Aufforderung Bemerkungen vorzubringen. Während dieses Zweimonatszeitraums eingegangene Bemerkungen werden dem Verfasser des Antrags mitgeteilt.
Im Laufe der Prüfung eines Löschungsantrags fordert die Kommission die Parteien auf, sich gegebenenfalls innerhalb von zwei Monaten nach dieser Aufforderung zu den von den anderen Parteien eingegangenen Mitteilungen zu äußern.
(2) Äußern sich die Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. der im betreffenden Drittland ansässige Antragsteller oder der Verfasser des Löschungsantrags nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen, so entscheidet die Kommission über den Antrag.
(3) Der Beschluss, den Schutz des betreffenden traditionellen Begriffs zu löschen, wird von der Kommission auf der Grundlage der ihr vorliegenden Nachweise getroffen. Sie prüft, ob die Gründe gemäß Artikel 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 erfüllt sind.
Der Beschluss, den Schutz des betreffenden traditionellen Begriffs zu löschen, wird dem Verfasser des Löschungsantrags und den betreffenden Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands mitgeteilt.
(4) Werden für einen traditionellen Begriff mehrere Löschungsanträge eingereicht und lässt eine erste Prüfung eines oder mehrerer dieser Anträge darauf schließen, dass der Schutz eines traditionellen Begriffs nicht mehr aufrechterhalten werden kann, so kann die Kommission die anderen Löschungsverfahren aussetzen. Die Kommission unterrichtet die Parteien, die die anderen Löschungsanträge eingereicht haben, über jeglichen sie betreffenden Beschluss, der im Laufe des Verfahrens gefasst wurde.
Wird ein Beschluss über die Löschung eines traditionellen Begriffs angenommen, so gelten die ausgesetzten Löschungsverfahren als abgeschlossen, und die Verfasser der betreffenden Löschungsanträge werden davon in Kenntnis gesetzt.
(5) Sobald ein Beschluss über die Löschung eines traditionellen Begriffs wirksam wird, streicht die Kommission den Namen aus dem Register und führt Aufzeichnungen über die Löschung.
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