Artikel 28 VO (EU) 2019/34
Löschungsantrag
(1) Ein Antrag auf Löschung des Schutzes eines traditionellen Begriffs muss Folgendes enthalten:
- a)
- Angabe des traditionellen Begriffs, auf den sich der Antrag bezieht;
- b)
- Name und Kontaktangaben der natürlichen oder juristischen Person, die die Löschung beantragt;
- c)
- eine Beschreibung des berechtigten Interesses der natürlichen oder juristischen Person, die den Löschungsantrag eingereicht hat;
- d)
- die Gründe für die Löschung gemäß Artikel 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33;
- e)
- Einzelheiten zum Sachverhalt, Nachweise und Bemerkungen zur Unterstützung des Löschungsantrags.
Dem Antrag können gegebenenfalls Belege beigefügt werden.
(2) Wurden gleichzeitig mit dem Löschungsantrag keine Einzelheiten zu den Gründen und zum Sachverhalt, Nachweise und Bemerkungen sowie Belege gemäß Absatz 1 vorgelegt, so teilt die Kommission dies dem Verfasser des Löschungsantrags mit und fordert ihn auf, die festgestellten Mängel innerhalb von zwei Monaten zu beheben.
Werden die Mängel vor Ablauf der Frist nicht beseitigt, so betrachtet die Kommission den Löschungsantrag als unzulässig und lehnt ihn ab. Der Beschluss, den Antrag als unzulässig zu betrachten, wird dem Verfasser des Löschungsantrags mitgeteilt.
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