Artikel 27 VO (EU) 2019/34

Änderungsantrag

(1) Die Artikel 21 bis 24 gelten entsprechend für einen Antrag auf Änderung eines geschützten traditionellen Begriffs.

(2) Genehmigt die Kommission eine Änderung eines traditionellen Begriffs, so erfasst sie die neuen Spezifikationen mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens des Durchführungsrechtsakts, mit dem die Änderung genehmigt wird.

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