Artikel 5 VO (EU) 2019/34

Einziges Dokument

(1) Das Einzige Dokument gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss die folgenden Hauptelemente der Produktspezifikation enthalten:

a)
den als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu schützenden Namen;
b)
den Mitgliedstaat oder das Drittland, zu dem das abgegrenzte Gebiet gehört;
c)
die Art der geografischen Angabe;
d)
eine Beschreibung des Weines oder der Weine;
e)
die Kategorien von Weinbauerzeugnissen;
f)
den Höchstertrag je Hektar;
g)
eine Angabe der Keltertraubensorte oder -sorten, aus denen der Wein oder die Weine gewonnen wird bzw. werden;
h)
eine kurze Beschreibung des abgegrenzten geografischen Gebiets;
i)
eine Beschreibung des Zusammenhangs gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bzw. Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
j)
gegebenenfalls die spezifischen önologischen Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung;
k)
gegebenenfalls die besonderen Vorschriften für die Aufmachung und Etikettierung sowie alle sonstigen einschlägigen wesentlichen Anforderungen.

(2) Betrifft ein Antrag verschiedene Kategorien von Weinbauerzeugnissen, so sind die Angaben zum Nachweis des Zusammenhangs gemäß Absatz 1 Buchstabe i für jedes der betreffenden Weinbauerzeugnisse zu machen.

(3) Das Einzige Dokument wird nach dem Muster erstellt, das über die Informationssysteme gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a zur Verfügung gestellt wird. Drittländer verwenden das Muster für Einzige Dokumente gemäß Anhang I.

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