Artikel 4 VO (EU) 2019/34

Gemeinsame Anträge

(1) Ein gemeinsamer Antrag gemäß Artikel 95 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird von einem der betreffenden Mitgliedstaaten oder von einem Antragsteller im Sinne von Artikel 3 in einem der betreffenden Drittländer entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands bei der Kommission eingereicht. Die Anforderungen gemäß Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie gemäß den Artikeln 2 und 3 der vorliegenden Verordnung müssen in allen betreffenden Mitgliedstaaten und Drittländern erfüllt sein.

(2) Jegliche diesbezügliche Mitteilung oder Entscheidung der Kommission wird an den Mitgliedstaat, das Drittland oder einen in einem Drittland niedergelassenen Antragsteller im Sinne von Artikel 3 gerichtet, der bzw. das bei der Kommission einen gemeinsamen Antrag gemäß Absatz 1 einreicht.

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