Artikel 7 VO (EU) 2019/34

Prüfverfahren

(1) Entspricht ein zulässiger Antrag nicht den Bedingungen gemäß Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, so teilt die Kommission den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland niedergelassenen Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mit und setzt eine Frist für die Zurückziehung oder Änderung des Antrags bzw. für die Übermittlung von Bemerkungen fest.

Werden im Anschluss an diese Mitteilung wesentliche Änderungen an der Spezifikation vorgenommen, so werden, bevor der Kommission die neue Fassung des Einzigen Dokuments übermittelt wird, diese Änderungen angemessen veröffentlicht, damit jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats niedergelassen oder ansässig ist, Einspruch einlegen kann. Die elektronische Fundstelle der Produktspezifikation wird aktualisiert und führt zur konsolidierten Fassung der vorgeschlagenen Produktspezifikation.

(2) Werden die Hindernisse für die Schutzerteilung nicht vor Ablauf der gesetzten Frist von den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland niedergelassenen Antragsteller beseitigt, so lehnt die Kommission den Antrag gemäß Artikel 97 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ab.

(3) Jegliche Entscheidung, den betreffenden Antrag abzulehnen, wird von der Kommission auf der Grundlage der ihr vorliegenden Unterlagen und Angaben getroffen. Die Kommission teilt den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland niedergelassenen Antragsteller die Entscheidung über die Ablehnung des Antrags mit.

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