Artikel 8 VO (EU) 2019/34

Verfahrensvorschriften für Einsprüche

(1) Eine begründete Einspruchserklärung gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 muss Folgendes enthalten:

a)
die Fundstelle der Veröffentlichung des Namens, auf den sich der Einspruch bezieht, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L;
b)
Name und Kontaktangaben der Behörde oder der Person, die den Einspruch eingelegt hat;
c)
eine Beschreibung des berechtigten Interesses der natürlichen oder juristischen Person, die den Einspruch eingelegt hat, ausgenommen nationale Behörden, die im Rahmen der nationalen Rechtsordnung über Rechtspersönlichkeit verfügen;
d)
die Gründe für den Einspruch gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33;
e)
Einzelheiten zum Sachverhalt, Nachweise und Bemerkungen zur Unterstützung des Einspruchs.

Dem Einspruch können gegebenenfalls Belege beigefügt werden.

Gründet sich der Einspruch auf das Ansehen und den Bekanntheitsgrad einer bestehenden älteren Marke, so ist dem Einspruch Folgendes beizufügen:

a)
Nachweis der Hinterlegung oder Eintragung der älteren Marke oder Nachweis ihrer Verwendung und
b)
Nachweise für das Ansehen und den Bekanntheitsgrad.

Die Informationen und Nachweise, die für die Verwendung einer älteren Marke vorzulegen sind, müssen Einzelheiten zu Ort, Dauer, Ausmaß und der Art der Verwendung sowie zum Ansehen und zum Bekanntheitsgrad der älteren Marke umfassen.

Eine begründete Einspruchserklärung wird nach dem Muster in Anhang II erstellt.

(2) Der Zeitraum von drei Monaten gemäß Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beginnt an dem Tag, an dem die betroffenen Parteien auf elektronischem Wege aufgefordert werden, Konsultationen aufzunehmen.

(3) Die Ergebnisse der Konsultationen gemäß Artikel 98 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden der Kommission innerhalb eines Monats nach Ende der Konsultationen nach dem Muster in Anhang III der vorliegenden Verordnung mitgeteilt.

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