Artikel 9 VO (EU) 2019/34

Anträge auf Unionsänderungen

(1) Ein Antrag auf eine Unionsänderung einer Produktspezifikation gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 muss Folgendes enthalten:

a)
Angabe des geschützten Namens, auf den sich die Änderung bezieht;
b)
den Namen des Antragstellers und eine Beschreibung des berechtigten Interesses des Antragstellers;
c)
die Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht;
d)
eine ausführliche Beschreibung jeder der vorgeschlagenen Änderungen mit jeweiliger Begründung;
e)
das konsolidierte und ordnungsgemäß ausgefüllte Einzige Dokument in der geänderten Fassung;
f)
die elektronische Fundstelle der konsolidierten und ordnungsgemäß ausgefüllten Produktspezifikation in der geänderten Fassung.

(2) Ein Antrag auf eine Unionsänderung wird nach dem Muster erstellt, das über die Informationssysteme gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a zur Verfügung gestellt wird. Drittländer verwenden das Muster gemäß Anhang IV.

Das geänderte Einzige Dokument wird gemäß Artikel 5 erstellt. Die elektronische Fundstelle der Produktspezifikation führt zur konsolidierten Fassung der vorgeschlagenen Produktspezifikation. Der Antrag eines Drittlands kann anstelle der elektronischen Fundstelle der Produktspezifikation ein Exemplar der konsolidierten Fassung der Produktspezifikation enthalten.

(3) Die gemäß Artikel 97 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu veröffentlichenden Informationen umfassen den ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels.

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