Artikel 10 VO (EU) 2019/34

Mitteilung einer Standardänderung

(1) Die Mitteilung von Standardänderungen der Produktspezifikation gemäß Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 muss Folgendes enthalten:

a)
Angabe des geschützten Namens, auf den sich die Standardänderung bezieht;
b)
eine Beschreibung der genehmigten Änderungen mit Begründung;
c)
den Beschluss über die Genehmigung der Standardänderung gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33;
d)
gegebenenfalls das konsolidierte Einzige Dokument in der geänderten Fassung;
e)
die elektronische Fundstelle der konsolidierten Produktspezifikation in der geänderten Fassung.

(2) Die Mitteilung eines Mitgliedstaats muss eine Erklärung enthalten, wonach die genehmigte Änderung nach Auffassung des Mitgliedstaats den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 entspricht.

(3) Im Falle von Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern enthält die Mitteilung der Behörden des Drittlands oder eines Antragstellers im Sinne von Artikel 3 mit einem berechtigten Interesse den Nachweis, dass die Änderung in dem Drittland anwendbar ist. Sie kann anstelle der Fundstelle der Produktspezifikation die konsolidierte veröffentlichte Produktspezifikation enthalten.

(4) Für die Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 und 2 wird das Muster verwendet, das über die Informationssysteme gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a zur Verfügung gestellt wird.

(5) Für Mitteilungen gemäß Absatz 3 wird das Muster in Anhang V verwendet.

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