Artikel 11 VO (EU) 2019/34

Mitteilung einer vorübergehenden Änderung

(1) Die Mitteilung einer vorübergehenden Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 muss Folgendes enthalten:

a)
Angabe des geschützten Namens, auf den sich die Änderung bezieht;
b)
eine Beschreibung der genehmigten vorübergehenden Änderung sowie die Gründe für die vorübergehende Änderung gemäß Artikel 105 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
c)
die elektronische Fundstelle des nationalen Beschlusses zur Genehmigung der vorübergehenden Änderung.

(2) Die Mitteilung eines Mitgliedstaats muss eine Erklärung enthalten, wonach die genehmigte Änderung nach Auffassung des Mitgliedstaats den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 entspricht.

(3) Im Falle von Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern muss die Mitteilung der Behörden des Drittlands oder eines Antragstellers im Sinne von Artikel 3 mit einem berechtigten Interesse den Nachweis enthalten, dass die Änderung in dem Drittland anwendbar ist. Sie kann anstelle der Fundstelle der Produktspezifikation die konsolidierte veröffentlichte Produktspezifikation enthalten.

(4) Für die Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 und 2 wird das Muster verwendet, das über die Informationssysteme gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a zur Verfügung gestellt wird.

(5) Für Mitteilungen gemäß Absatz 3 wird das Muster in Anhang VI verwendet.

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