Artikel 12 VO (EU) 2019/34

Register

(1) Mit Inkrafttreten eines Beschlusses zur Schutzerteilung für den Namen einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe trägt die Kommission folgende Angaben in das gemäß Artikel 104 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erstellte elektronische Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben ein:

a)
den als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu schützenden Namen;
b)
das Aktenzeichen;
c)
Angabe, ob der Name als Ursprungsbezeichnung oder als geografische Angabe geschützt ist;
d)
den Namen des Ursprungslands/der Ursprungsländer;
e)
das Datum der Eintragung;
f)
die elektronische Fundstelle des Rechtsinstruments zum Schutz des Namens;
g)
die elektronische Fundstelle des Einzigen Dokuments;
h)
wenn das geografische Gebiet im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten liegt, die elektronische Fundstelle der Produktspezifikation.

(2) Genehmigt die Kommission eine Änderung der Produktspezifikation, mit der die Angaben im Register geändert werden, oder wird ihr eine genehmigte derartige Änderung der Produktspezifikation mitgeteilt, so erfasst sie die neuen Daten mit Wirkung vom Inkrafttreten des Beschlusses über die Genehmigung der Änderung.

(3) Sobald eine Löschung wirksam wird, streicht die Kommission den Namen aus dem Register und führt Aufzeichnungen über die Löschung.

(4) Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung in der elektronischen Datenbank mit der Bezeichnung „E-Bacchus” gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 vorhandenen Daten werden in das elektronische Register gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels eingegeben.

(5) Das Register ist der Öffentlichkeit zugänglich.

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