Artikel 1 VO (EU) 2019/348
Quantitative Bewertung bei Kreditinstituten
(1) Wie sich der Ausfall eines Kreditinstituts auf die Finanzmärkte, auf andere Institute oder auf die Finanzierungsbedingungen auswirken würde, bewerten zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden anhand der gemäß Anhang I berechneten quantitativen Gesamtpunktzahl. Sie nehmen diese Berechnung regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre vor.
(2) Ein Kreditinstitut, bei dem die quantitative Bewertung eine Gesamtpunktzahl von 25 Basispunkten oder mehr ergibt, gilt als Institut, dessen Ausfall wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute oder auf die Finanzierungsbedingungen hätte.
(3) Zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden können die in Absatz 2 genannte Schwelle innerhalb eines Spektrums von 0 bis 105 Basispunkten anheben oder herabsetzen. Zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden überprüfen den geänderten Schwellenwert regelmäßig.
(4) Liegen die in Anhang I genannten Indikatorwerte nicht vor, ist die in Absatz 1 genannte Bewertung anhand von Näherungswerten vorzunehmen, die weitestmöglich mit den in Anhang III genannten Indikatoren korrelieren.
(5) Geht ein Kreditinstitut nicht über die in Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 genannte Schwelle hinaus und legt den Meldebogen 20 der genannten Verordnung nicht vor, können zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden den in Anhang III genannten jeweiligen Indikatoren den Wert Null zuweisen.
(6) Gehen die Gesamtaktiva eines Kreditinstituts nicht über 0,02 % der Gesamtaktiva aller in diesem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitute und — sofern die entsprechenden Daten vorliegen — errichteten Zweigniederlassungen, auch Unionszweigniederlassungen, hinaus, können zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden ohne Anwendung der Absätze 1 bis 5 feststellen, dass ein Ausfall dieses Kreditinstituts wahrscheinlich keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute oder auf die Finanzierungsbedingungen hätte, es sei denn, dies wäre aufgrund von Artikel 2 nicht gerechtfertigt.
(7) Wurde ein Kreditinstitut gemäß Artikel 131 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU als G-SRI oder A-SRI eingestuft oder nach den gemäß Artikel 107 Absatz 3 dieser Richtlinie herausgegebenen Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) der Kategorie 1 zugeordnet, können zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden ohne Anwendung der Absätze 1 bis 5 des vorliegenden Artikels feststellen, dass ein Ausfall dieses Kreditinstituts wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute oder auf die Finanzierungsbedingungen hätte. Für die Bestimmung des in Anhang I Nummer 2 genannten aggregierten Betrags und die Bestimmung der Gesamtaktiva aller in den Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute für die Zwecke des Absatzes 6 sind die für diese Institute maßgeblichen Indikatorwerte jedoch immer noch zu berücksichtigen.
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