Artikel 2 VO (EU) 2019/348

Qualitative Bewertung bei Kreditinstituten

(1) Wird ein Kreditinstitut nach Artikel 1 nicht als Institut betrachtet, dessen Ausfall wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute oder auf die Finanzierungsbedingungen hätte, bewerten zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden die Auswirkungen, die ein Ausfall dieses Instituts auf die Finanzmärkte, auf andere Institute oder auf die Finanzierungsbedingungen hätte, regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, und tragen dabei zumindest allen nachstehend genannten qualitativen Erwägungen Rechnung:

a)
inwieweit das Kreditinstitut in einem oder mehreren Mitgliedstaaten kritische Funktionen wahrnimmt;
b)
ob die gedeckten Einlagen des Kreditinstituts die verfügbaren finanziellen Mittel des betreffenden Einlagensicherungssystems und dessen Fähigkeit, nachträglich Sonderbeiträge im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) zu erheben, übersteigen würden;
c)
ob die Beteiligungsstruktur des Kreditinstituts durch eine hohe Konzentration, einen starken Streubesitz oder unzureichende Transparenz gekennzeichnet ist und sich dies nachteilig auf die Verfügbarkeit oder rechtzeitige Umsetzung der Sanierungs- oder Abwicklungsmaßnahmen des Instituts auswirken könnte;
d)
ob das Kreditinstitut — wenn es Mitglied eines in Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) genannten institutsbezogenen Sicherungssystems (IPS) ist — für andere Mitglieder dieses Systems kritische Funktionen wie Clearing, Liquiditätssteuerung oder andere Dienstleistungen bereitstellt;
e)
ob das Kreditinstitut entsprechend Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Zentralorganisation zugeordnet ist und die Umlage der Verluste auf die dieser Organisation angeschlossenen Institute einem regulären Insolvenzverfahren erheblich im Wege stünde.

(2) Die in Absatz 1 genannte Bewertung wird von den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden unabhängig voneinander und unter Berücksichtigung der mit der Sanierungs- und Abwicklungsplanung verfolgten Ziele vorgenommen.

(3) Stellt die zuständige Behörde oder die Abwicklungsbehörde fest, dass zwei oder mehr Kreditinstitute bei allen in Absatz 1 genannten Kriterien die gleichen Charakteristika aufweisen, kann die in Absatz 1 genannte Bewertung für eine Kategorie von Kreditinstituten vorgenommen werden.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

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