Artikel 3 VO (EU) 2019/348
Quantitative Bewertung bei Wertpapierfirmen
(1) Wie sich der Ausfall einer Wertpapierfirma auf die Finanzmärkte, auf andere Institute oder auf die Finanzierungsbedingungen auswirken würde, bewerten zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre ausgehend von:
- a)
- der quantitativen Gesamtpunktzahl, die anhand der in Anhang II genannten Indikatoren ermittelt wurde;
- b)
- den Gewichten, die zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden diesen Indikatoren zugewiesen haben.
(2) Die Indikatorenwerte werden anhand der Spezifikationen in Anhang III bestimmt. Liegen für die in Anhang II genannten Indikatoren keine Werte vor, ist die in Absatz 1 genannte Bewertung anhand von Näherungswerten vorzunehmen, die so weit wie möglich mit den in Anhang III spezifizierten Indikatoren korrelieren. Liegen keine Näherungswerte vor, können zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden die in Anhang II genannten Indikatoren durch andere maßgebliche Indikatoren ersetzen.
(3) Die Schwelle für die quantitative Gesamtpunktzahl wird von zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden festgesetzt.
(4) Eine Wertpapierfirma, bei der die quantitative Gesamtpunktzahl der in Absatz 3 genannten Schwelle entspricht oder diese übersteigt, gilt als Institut, dessen Ausfall wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute oder auf die Finanzierungsbedingungen hätte.
(5) Wurde eine Wertpapierfirma gemäß Artikel 131 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU als G-SRI oder A-SRI eingestuft oder nach den gemäß Artikel 107 Absatz 3 dieser Richtlinie herausgegebenen Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) der Kategorie 1 zugeordnet, können zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden ohne Anwendung der Absätze 1 bis 4 des vorliegenden Artikels feststellen, dass ein Ausfall dieses Instituts wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute oder auf die Finanzierungsbedingungen hätte.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.