Artikel 5 VO (EU) 2019/348

Institute, die Teil einer Gruppe sind

(1) Gehört ein Institut einer Gruppe an, werden die in den Artikeln 1 bis 4 dargelegten Bewertungen in dem Mitgliedstaat, in dem das Institut zugelassen wurde, auf Ebene des Mutterunternehmens vorgenommen.

(2) Bei Instituten, die Teil einer Gruppe sind, die nach den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU der konsolidierten Aufsicht unterliegt, werden die in den Artikeln 1 bis 4 dargelegten Bewertungen abweichend von Absatz 1 auf folgenden Ebenen vorgenommen:

a)
auf Ebene des Unionsmutterunternehmens;
b)
auf Ebene jedes Mutterunternehmens in einem Mitgliedstaat oder — wenn es in einem Mitgliedstaat kein Mutterunternehmen gibt — auf Ebene jedes eigenständigen Tochterunternehmens der Gruppe in einem Mitgliedstaat.

(3) Institute, die Teil einer Gruppe sind, die nach den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU der konsolidierten Aufsicht unterliegt, werden dann als Institute betrachtet, deren Ausfall wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute oder auf die Finanzierungsbedingungen hätte, wenn auf einer der in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Ebenen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)
die bei der quantitativen Bewertung für das Institut ermittelte Gesamtpunktzahl entspricht der von den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 1 Absatz 3 oder Artikel 3 Absatz 3 gesetzten Schwelle oder geht über diese hinaus;
b)
die in Artikel 2 Absatz 1 oder Artikel 4 Absatz 1 genannten Kriterien sind erfüllt.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Institute, die einem in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU genannten Sanierungsplan unterliegen.

(5) Zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden koordinieren die in diesem Artikel genannten Bewertungen und tauschen im Rahmen der Aufsichts- und Abwicklungskollegien alle erforderlichen Informationen aus.

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