Artikel 6 VO (EU) 2019/348
Bewertung von Förderbanken
Förderbanken im Sinne von Artikel 3 Nummer 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission(1) können von zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden ohne Anwendung von Artikel 1 Absätze 2 und 7 und Artikel 5 Absatz 3 als Institute betrachtet werden, deren Ausfall wahrscheinlich keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute oder auf die Finanzierungsbedingungen hätte, wenn die qualitativen Erwägungen in Artikel 2 Absatz 1 auf keiner der nachstehend genannten Ebenen erfüllt sind:
- a)
- auf Ebene des Unionsmutterunternehmens;
- b)
- bei keinem Mutterunternehmen in einem Mitgliedstaat oder — wenn es in einem Mitgliedstaat kein Mutterunternehmen gibt — bei keinem eigenständigen Tochterunternehmen der Gruppe in einem Mitgliedstaat.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44).
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