Artikel 2 VO (EU) 2019/356

Von zentralen Gegenparteien geclearte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

(1) Wird ein Wertpapierfinanzierungsgeschäft, dessen Einzelheiten bereits gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 gemeldet worden sind, anschließend durch eine zentrale Gegenpartei gecleart, so wird dieses Geschäft nach erfolgtem Clearing in Tabelle 2 Feld 98 des Anhangs durch die Angabe „Kündigung/vorzeitige Kündigung” als beendet gemeldet und werden die sich aus dem Clearing ergebenden neuen Wertpapierfinanzierungsgeschäfte gemeldet.

(2) An einem Handelsplatz geschlossene Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die am selben Tag von einer zentralen Gegenpartei gecleart werden, werden erst nach erfolgtem Clearing gemeldet.

(3) Hat eine Gegenpartei für ein gecleartes Wertpapierfinanzierungsgeschäft Ein- oder Nachschusszahlungen hinterlegt oder erhalten, gibt sie die in Tabelle 3 des Anhangs genannten Einzelheiten sowie in Feld 20 dieser Tabelle die Art des Vorgangs an.

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