Artikel 3 VO (EU) 2019/356

Meldung von Sicherheiten

(1) Gegenparteien von Wertpapier- oder Warenleih- oder -verleihgeschäften, die sich darauf einigen, dass keine Sicherheiten gestellt werden, geben dies in Tabelle 2 Feld 72 des Anhangs an.

(2) Sind die Sicherheiten eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts an einen Einzelkredit geknüpft und sind der Gegenpartei bis zur Meldefrist die Einzelheiten der Sicherheiten bekannt, so gibt diese bei der ersten Meldung des betreffenden Wertpapierfinanzierungsgeschäfts in Tabelle 2 Feld 98 des Anhangs „Neu” an und teilt in Tabelle 2 Felder 75 bis 94 des Anhangs die vollständigen und genauen Einzelheiten aller Sicherheitenkomponenten dieses Wertpapierfinanzierungsgeschäfts mit.

(3) Sind die Sicherheiten eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts an einen Einzelkredit geknüpft, die Einzelheiten dieser Sicherheiten der Gegenpartei aber bis zur Meldefrist nicht bekannt, so gibt diese, sobald ihr die entsprechenden Einzelheiten bekannt sind, spätestens jedoch am Arbeitstag nach dem in Tabelle 2 Feld 13 des Anhangs angegebenen Valutierungstermin, in Tabelle 2 Feld 98 des Anhangs „Sicherheitenaktualisierung” an und teilt in Tabelle 2 Felder 75 bis 94 des Anhangs die vollständigen und genauen Einzelheiten aller Sicherheitenkomponenten dieses Wertpapierfinanzierungsgeschäfts mit.

(4) Gegenparteien, die ein oder mehrere Wertpapierfinanzierungsgeschäfte durch einen Sicherheitenkorb besichern, dem eine internationale Wertpapier-Identifikationsnummer ( „ISIN” ) zugeordnet ist, geben bei der Meldung in Tabelle 2 Feld 98 des Anhangs „Neu” und in Tabelle 2 Feld 96 des Anhangs die ISIN an.

(5) Gegenparteien, die ein oder mehrere Wertpapierfinanzierungsgeschäfte durch einen Sicherheitenkorb besichern, dem keine ISIN zugeordnet ist, geben bei der Meldung in Tabelle 2 Feld 98 des Anhangs „Neu” und in Tabelle 2 Feld 96 des Anhangs den Code „NTAV” an.

(6) Für die Zwecke der Absätze 4 und 5 geben die Gegenparteien, sobald ihnen die entsprechenden Einzelheiten bekannt sind, spätestens jedoch am Arbeitstag nach dem in Tabelle 2 Feld 13 des Anhangs angegebenen Valutierungstermin, in Tabelle 2 Feld 98 des Anhangs „Sicherheitenaktualisierung” an und teilen in Tabelle 2 Felder 75 bis 94 des Anhangs die vollständigen und genauen Einzelheiten aller Sicherheitenkomponenten des betreffenden Wertpapierfinanzierungsgeschäfts mit.

(7) Gegenparteien, die mehrere Wertpapierfinanzierungsgeschäfte auf Basis des Nettoforderungswerts besichern, geben in Tabelle 2 Feld 73 des Anhangs „zutreffend” an. Die betreffenden Gegenparteien geben, sobald ihnen die entsprechenden Einzelheiten bekannt sind, spätestens jedoch am Arbeitstag nach dem in Tabelle 2 Feld 13 des Anhangs angegebenen Valutierungstermin, in Tabelle 2 Feld 98 des Anhangs „Sicherheitenaktualisierung” an und teilen in Tabelle 2 Felder 75 bis 94 des Anhangs die vollständigen und genauen Einzelheiten zu allen Sicherheitenkomponenten der betreffenden Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.