Artikel 1 VO (EU) 2019/357

Zugänglich zu machende Einzelheiten von SFT

Ein Transaktionsregister gewährleistet, dass die Einzelheiten von SFT, die gemäß Artikel 3 jeder in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Stelle zugänglich gemacht werden, Folgendes beinhalten:

a)
die gemäß den Tabellen 1 bis 4 im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2019/356 der Kommission(1) übermittelten SFT-Meldungen, einschließlich des letzten Handelsstadiums der SFT, die noch nicht fällig oder für die keine Meldungen des Typs „Fehler” , „Beendigung/Vorzeitige Beendigung” oder „Positionskomponente” im Sinne von Feld 98 der Tabelle 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/363 der Kommission(2) vorgenommen worden sind;
b)
die maßgeblichen Einzelheiten der vom Transaktionsregister zurückgewiesenen SFT-Meldungen, einschließlich der während des vorangegangenen Arbeitstages zurückgewiesenen SFT-Meldungen und der Gründe für die Zurückweisung gemäß Tabelle 2 in Anhang I der Delegieren Verordnung (EU) 2019/358 der Kommission(3);
c)
den Stand des Abgleichs aller gemeldeten SFT, für die das Transaktionsregister den Abgleich gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/358 durchgeführt hat, mit Ausnahme der bereits abgelaufenen oder derjenigen SFT, für die mehr als einen Monat vor dem Tag, an dem der Abgleich durchgeführt wird, SFT-Meldungen des Typs „Fehler” , „Beendigung/Vorzeitige Beendigung” oder „Positionskomponente” eingegangen sind.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/356 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur genauen Festlegung der an Transaktionsregister zu meldenden Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/363 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit der Meldung der Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften an Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 im Hinblick auf die Verwendung von Codes für die Meldung von Derivatekontrakten (siehe Seite 85 dieses Amtsblatts).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/358 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Erhebung, die Überprüfung, die Aggregierung, den Vergleich und die Veröffentlichung von Daten über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFT) durch Transaktionsregister (siehe Seite 30 dieses Amtsblatts).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.