Präambel VO (EU) 2019/357

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben c und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 müssen die in dem genannten Artikel aufgeführten Stellen Zugang zu den Einzelheiten von SFT haben, um ihre jeweiligen Aufgaben und Mandate erfüllen zu können. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Transaktionsregister die betreffenden Gegenparteien und Geschäfte korrekt benennen können. Der von Transaktionsregistern gewährte Zugang sollte den Zugang zu den Einzelheiten der von einer Gegenpartei abgeschlossenen SFT beinhalten, unabhängig davon, ob diese Gegenpartei ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens ist, oder ob diese Informationen Geschäfte betreffen, die über eine bestimmte Zweigniederlassung einer Gegenpartei abgeschlossen wurden, sofern der geforderte Zugang Informationen betrifft, die für die Erfüllung der Aufgaben und Mandate der betreffenden Stelle benötigt werden.
(2)
Viele der in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Stellen haben mehrere und unterschiedliche Mandate und Erfordernisse. Damit die Transaktionsregister nicht ständig prüfen müssen, im Rahmen welchen Mandats und für welchen spezifischen Bedarf eine Stelle Zugang beantragt, und um somit unnötigen Verwaltungsaufwand für diese Transaktionsregister zu vermeiden, sollte den Transaktionsregistern die Möglichkeit gegeben werden, jeder Stelle einen einzigen Zugang einzurichten, der die Mandate und spezifischen Erfordernisse der jeweiligen Stellen abdecken sollte.
(3)
Die Mandate und Aufgaben der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) in Bezug auf Transaktionsregister sind in den Artikeln 5 bis 11 der Verordnung (EU) 2015/2365 festgelegt und umfassen unter anderem die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern. Eine wirksame Beaufsichtigung setzt voraus, dass die ESMA uneingeschränkt auf sämtliche Einzelheiten aller bei sämtlichen Transaktionsregistern erfassten SFT zugreifen kann.
(4)
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) sind Teil des Europäischen Finanzaufsichtssystems und haben im Hinblick auf die Finanzstabilität und Systemrisiken sehr ähnliche Mandate und Aufgaben wie die ESMA. Daher ist es wichtig, dass diese Behörden wie die ESMA auf sämtliche Einzelheiten aller SFT zugreifen können.
(5)
Wegen der engen Zusammenhänge zwischen SFT und der Geldpolitik sollte ein Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2015/2365 auf alle Einzelheiten von SFT, die die von diesem Mitglied ausgegebene Währung betreffen, und insbesondere zu allen Einzelheiten von SFT, bei denen das Darlehen oder die Sicherheit auf die von dem betreffenden Mitglied des ESZB ausgegebene Währung lautet, zugreifen können.
(6)
Aufgabe bestimmter in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführter Stellen ist es, Systemrisiken für die Finanzstabilität zu überwachen. Die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer mit der Stabilität des Finanzsystems zusammenhängenden Aufgaben erfordert, dass diese Stellen Zugang zu dem breitesten Spektrum von Marktteilnehmern und Handelsplätzen und zu den umfassendsten und granularsten Einzelheiten von SFT für das Gebiet haben, für das sie zuständig sind, was je nach betroffener Stelle ein Mitgliedstaat, das Euro-Währungsgebiet oder die Union sein kann.
(7)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates(2) wurde ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus eingerichtet. Ein Transaktionsregister sollte sicherstellen, dass die Europäische Zentralbank (EZB) auf die Einzelheiten aller SFT zugreifen kann, die von einer im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 von der EZB beaufsichtigten Gegenpartei abgeschlossen werden.
(8)
Das Mandat und die spezifischen Erfordernisse der in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörden der Union erfordern es, dass diese Behörden Zugang zu allen Einzelheiten von SFT erhalten, die Geschäfte, Märkte, ver- oder entliehene oder als Sicherheit gestellte Wertpapiere, als Bezugsgrundlage herangezogene Referenzwerte und Gegenparteien betreffen, die unter die Aufsichtsaufgaben und -mandate dieser Behörde fallen.
(9)
Gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(3) müssen die Abwicklungsbehörden in Bezug auf die in Artikel 1 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Unternehmen über wirksame Handlungsmöglichkeiten verfügen, um Ansteckung zu verhindern. Jede Abwicklungsbehörde sollte daher auf die Einzelheiten der von diesen Unternehmen gemeldeten SFT zugreifen können.
(10)
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) ist der Einheitliche Abwicklungsausschuss dafür verantwortlich, dass der einheitliche Abwicklungsmechanismus wirkungsvoll und einheitlich funktioniert, unter anderem indem er Abwicklungspläne für die in Artikel 2 der vorerwähnten Verordnung genannten Unternehmen erstellt. Damit der Einheitliche Abwicklungsausschuss diese Abwicklungspläne erstellen kann, sollten ihm die Transaktionsregister Zugang zu den Einzelheiten der SFT verschaffen, die von einer in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fallenden Gegenpartei abgeschlossen werden.
(11)
Die in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Behörden schließen unter anderem die Behörden ein, die für den einheitlichen Aufsichtsmechanismus und für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, OGAW, AIFM, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, Zentralverwahrern und nichtfinanziellen Gegenparteien zuständig sind. Damit diese Behörden ihre Aufgaben und Mandate wirksam erfüllen können, benötigen sie Zugang zu den Einzelheiten der SFT, die von den in ihre Zuständigkeit fallenden Gegenparteien gemeldet werden.
(12)
Die in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Behörden schließen unter anderem die für die Zulassung und Beaufsichtigung zentraler Gegenparteien zuständigen Behörden ein. Damit diese Behörden ihre Aufgabe wirksam erfüllen können, sollten sie Zugang zu den Einzelheiten der SFT haben, die die von ihnen beaufsichtigten zentralen Gegenparteien betreffen.
(13)
Um einen standardisierten und konsistenten Zugang zu den Einzelheiten von SFT zu gewährleisten und den Verwaltungsaufwand sowohl für die Behörden, die Zugang zu diesen Einzelheiten haben, als auch für die Transaktionsregister, die über diese Einzelheiten verfügen, zu verringern, sollten die Transaktionsregister ein spezielles Verfahren einhalten, wenn sie die Modalitäten und Bedingungen dieses Zugangs festlegen und insbesondere wenn sie diesen Zugang und die laufenden operativen Vorkehrungen einrichten.
(14)
Um die Vertraulichkeit der Einzelheiten von SFT zu gewährleisten, sollte jeder Datenaustausch zwischen den Transaktionsregistern und den betroffenen Behörden über eine sichere Machine-to-machine-Verbindung unter Verwendung von Datenverschlüsselungsprotokollen erfolgen.
(15)
Damit die Einzelheiten von SFT wirksam und effizient über die Transaktionsregister hinweg verglichen und aggregiert werden können, sollten für die Einrichtung des Zugangs zu diesen Einzelheiten und für die Kommunikation zwischen den Behörden und den Transaktionsregistern nach ISO 20022 entwickelte XML-Formatvorlagen und XML-Nachrichten verwendet werden.
(16)
Damit die in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Behörden gezielte Untersuchungen durchführen können, ist es von wesentlicher Bedeutung, den direkten und unmittelbaren Zugang zu bestimmten Datensätzen zu erleichtern und deshalb eine Reihe kombinierbarer Ad-hoc-Anfragen zusammenzustellen, die die SFT-Gegenparteien, die SFT-Art, den Zeithorizont der Ausführung, die Laufzeit und die Beendigung des SFT sowie das Lebenszyklusstadium des SFT zum Gegenstand haben.
(17)
Um den direkten und unmittelbaren Zugang zu den Einzelheiten von SFT zu ermöglichen und den betreffenden Behörden und Transaktionsregistern die zeitliche Planung ihrer internen Datenprozesse zu erleichtern, sollten die Fristen, innerhalb deren die Transaktionsregister den Behörden Zugang zu diesen Einzelheiten von SFT verschaffen sollten, harmonisiert werden.
(18)
Die vorliegende Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Europäischen Kommission von der ESMA gemäß dem in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010(5) genannten Verfahren vorgelegt wurde.
(19)
Die ESMA hat zu diesen Standardentwürfen offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme ihrer nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(3)

Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

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