Artikel 3 VO (EU) 2019/357

Zugang zu den Einzelheiten von SFT entsprechend dem Mandat und dem spezifischen Bedarf einer jeden betroffenen Behörde

(1) Ein Transaktionsregister verschafft der ESMA Zugang zu allen Einzelheiten sämtlicher SFT, damit sie ihre Aufsichtsbefugnisse gemäß ihren Aufgaben und Mandaten ausüben kann.

(2) Ein Transaktionsregister verschafft der EBA, der EIOPA und dem ESRB Zugang zu allen Einzelheiten sämtlicher SFT.

(3) Ein Transaktionsregister verschafft einer Behörde, die Handelsplätze beaufsichtigt, Zugang zu den Einzelheiten aller an diesen Handelsplätzen ausgeführten SFT.

(4) Ein Transaktionsregister verschafft einem ESZB-Mitglied, dessen Währung der Euro ist, und der EZB Zugang zu den Einzelheiten aller SFT,

a)
wenn die ver- oder entliehenen oder als Sicherheit gestellten Wertpapiere von oder im Auftrag eines Unternehmens begeben oder angeboten werden, das in einem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, niedergelassen ist;
b)
wenn die ver- oder entliehenen oder als Sicherheit gestellten Wertpapieren Staatstitel eines Mitgliedstaats sind, dessen Währung der Euro ist;
c)
wenn die ver- oder entliehene oder als Sicherheit gestellte Währung der Euro ist.

(5) Ein Transaktionsregister verschafft einem Mitglied des ESZB, dessen Währung nicht der Euro ist, Zugang zu den Einzelheiten aller SFT,

a)
wenn die ver- oder entliehenen oder als Sicherheit gestellten Wertpapiere von oder im Auftrag eines Unternehmens begeben oder angeboten werden, das im Mitgliedstaat dieses ESZB-Mitglieds niedergelassen ist;
b)
wenn die ver- oder entliehenen oder als Sicherheit gestellten Wertpapieren Staatstitel des Mitgliedstaats dieses ESZB-Mitglieds sind;
c)
wenn die ver- oder entliehene oder als Sicherheit gestellte Währung die von diesem ESZB-Mitglied ausgegebene Währung ist.

(6) Ein Transaktionsregister verschafft einer in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Behörde, die Systemrisiken für die Finanzstabilität im Euro-Währungsgebiet überwacht, Zugang zu den Einzelheiten aller SFT, die an Handelsplätzen oder von Gegenparteien abgeschlossen werden, die unter die Aufgaben und Mandate dieser Behörde fallen, wenn diese Systemrisiken für die Finanzstabilität im Euro-Währungsgebiet überwacht. Ein Transaktionsregister verschafft dieser Behörde auch Zugang zu den Einzelheiten der SFT aller Zweigniederlassungen von in einem Drittland niedergelassenen Gegenparteien, die in einem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, tätig sind.

(7) Ein Transaktionsregister verschafft einer in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Behörde, die Systemrisiken für die Finanzstabilität überwacht und deren Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat ist, dessen Währung der Euro ist, Zugang zu den Einzelheiten aller SFT, die an Handelsplätzen oder von Gegenparteien abgeschlossen werden, die unter die Aufgaben und Mandate dieser Behörde fallen, wenn diese Systemrisiken für die Finanzstabilität in einem Mitgliedstaat überwacht, dessen Währung nicht der Euro ist. Ein Transaktionsregister verschafft dieser Behörde ferner Zugang zu den Einzelheiten sämtlicher SFT aller Zweigniederlassungen von in einem Drittland niedergelassenen Gegenparteien, die im Mitgliedstaat dieser Behörde tätig sind.

(8) Ein Transaktionsregister verschafft der EZB für die Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates Zugang zu den Einzelheiten aller SFT, die von einer Gegenpartei abgeschlossen werden, die im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 von der EZB beaufsichtigt wird.

(9) Ein Transaktionsregister verschafft einer Behörde eines Drittlands, für das ein Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 erlassen wurde, nach Maßgabe des vorgenannten Durchführungsrechtsakts Zugang zu den Einzelheiten aller SFT, die unter das Mandat und die Aufgaben dieser Drittlandsbehörde fallen.

(10) Ein Transaktionsregister verschafft einer nach Artikel 4 der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) benannten Behörde Zugang zu den Einzelheiten aller SFT, bei denen ein Wertpapier ver- oder entliehen oder als Sicherheit gestellt wird, das von einer Gesellschaft begeben wurde, die eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt:

a)
die Gesellschaft ist zum Handel an einem geregelten Markt im Mitgliedstaat dieser Behörde zugelassen, und die Übernahmeangebote für die Wertpapiere dieser Gesellschaft fallen unter die Aufsichtsaufgaben und -mandate dieser Behörde;
b)
die Gesellschaft hat ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre Hauptverwaltung im Mitgliedstaat dieser Behörde, und die Übernahmeangebote für die Wertpapiere dieser Gesellschaft fallen unter die Aufsichtsaufgaben und -mandate dieser Behörde;
c)
die Gesellschaft ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2004/25/EG ein Bieter um die unter Buchstabe a oder b genannten Gesellschaften und bietet dafür als Gegenleistung insbesondere auch Wertpapiere.

(11) Ein Transaktionsregister verschafft einer in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Behörde Zugang zu den Einzelheiten aller SFT, die Geschäfte, Märkte, ver- oder entliehene oder als Sicherheit gestellte Wertpapiere, als Bezugsgrundlage herangezogene Referenzwerte und Gegenparteien betreffen, die unter die Aufsichtsaufgaben und -mandate dieser Behörde fallen. Ein Transaktionsregister verschafft dieser Behörde auch Zugang zu den Einzelheiten der SFT aller Zweigniederlassungen von in einem Drittland niedergelassenen Gegenparteien, die im Mitgliedstaat der Behörde tätig sind.

(12) Ein Transaktionsregister verschafft der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) Zugang zu den Einzelheiten aller SFT, bei denen Energie als Ware ver- oder entliehen oder als Sicherheit gestellt wird.

(13) Ein Transaktionsregister verschafft einer in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Abwicklungsbehörde Zugang zu den Einzelheiten aller SFT, die abgeschlossen werden von

a)
einer Gegenpartei, die unter die Aufgaben und Mandate dieser Behörde fällt;
b)
einer Zweigniederlassung von einer in einem Drittland niedergelassenen Gegenpartei, die im Mitgliedstaat dieser Abwicklungsbehörde tätig ist und unter deren Aufgaben und Mandate fällt.

(14) Ein Transaktionsregister verschafft dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss Zugang zu den Einzelheiten aller SFT, die von einer unter die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fallenden Gegenpartei abgeschlossen werden.

(15) Ein Transaktionsregister verschafft einer in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten zuständigen Behörde Zugang zu den Einzelheiten aller SFT, die abgeschlossen werden von

a)
einer Gegenpartei, die unter die Aufgaben und Mandate dieser Behörde fällt;
b)
einer Zweigniederlassung von einer in einem Drittland niedergelassenen Gegenpartei, die im Mitgliedstaat dieser zuständigen Behörde tätig ist und unter deren Aufgaben und Mandate fällt.

(16) Ein Transaktionsregister verschafft einer Behörde, die eine zentrale Gegenpartei (CCP) beaufsichtigt, und dem ESZB-Mitglied, das diese CCP beaufsichtigt, Zugang zu den Einzelheiten aller von dieser CCP geclearten oder abgeschlossenen SFT.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12).

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