Artikel 4 VO (EU) 2019/357

Einrichtung des Zugangs zu den Einzelheiten von SFT

(1) Ein Transaktionsregister

a)
benennt eine oder mehrere Personen, die für die Kontakte mit den in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Stellen zuständig sind;
b)
veröffentlicht auf seiner Website Anweisungen, die die in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Stellen zu befolgen haben, um Zugang zu den Einzelheiten von SFT zu erhalten;
c)
stellt den in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Stellen ein Formular im Sinne des Absatzes 2 zur Verfügung;
d)
richtet den Zugang zu den Einzelheiten von SFT für die in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Stellen ausschließlich auf der Grundlage der Angaben ein, die in dem bereitgestellten Formular enthalten sind;
e)
richtet die technischen Vorkehrungen ein, die benötigt werden, damit die in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Stellen gemäß Artikel 5 Zugang zu den Einzelheiten von SFT erhalten können;
f)
verschafft den in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Stellen innerhalb von 30 Kalendertagen, nachdem diese einen Antrag auf Einrichtung eines solchen Zugangs gestellt haben, direkten und unmittelbaren Zugang zu den Einzelheiten von SFT.

(2) Ein Transaktionsregister erstellt ein Formular, das von den in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Stellen zu verwenden ist, um die Einrichtung des Zugangs zu den Einzelheiten von SFT zu beantragen. Dieses Formular enthält folgende Angaben:

a)
Name der Stelle,
b)
Kontaktperson bei der Stelle,
c)
rechtliche Aufgaben und Mandate der Stelle;
d)
Liste der autorisierten Nutzer der beantragten Einzelheiten von SFT;
e)
Anmeldedaten für eine sichere SSH-FTP-Verbindung;
f)
sonstige technische Angaben, die für den Zugang der Stelle zu den Einzelheiten von SFT relevant sind;
g)
ob die Stelle für Gegenparteien in ihrem Mitgliedstaat, dem Euro-Währungsgebiet oder der Union zuständig ist;
h)
die Arten von Gegenparteien, für die die Stelle laut Klassifizierung in Anhang I Tabelle 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/363 zuständig ist;
i)
Arten von SFT, die von der Stelle beaufsichtigt werden;
j)
gegebenenfalls alle Mitgliedstaaten, in denen der Emittent von ent- oder verliehenen oder als Sicherheit gestellten Wertpapieren von der Stelle beaufsichtigt wird;
k)
gegebenenfalls alle Mitgliedstaaten, in denen die ent- oder verliehenen oder als Sicherheit gestellten Waren von der Stelle beaufsichtigt werden;
l)
gegebenenfalls die Handelsplätze, die von der Stelle beaufsichtigt werden;
m)
gegebenenfalls die CCPs, die von der Stelle beaufsichtigt oder kontrolliert werden;
n)
gegebenenfalls die Währung, die von der Stelle ausgegeben wird;
o)
gegebenenfalls die in der Union verwendeten Referenzwerte, für deren Administrator die Stelle zuständig ist.

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