Artikel 5 VO (EU) 2019/357

Operative Vorkehrungen für den Zugang zu den Einzelheiten von SFT

(1) Ein Transaktionsregister schafft und unterhält die erforderlichen technischen Vorkehrungen, die benötigt werden, damit die in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Stellen über eine sichere Machine-to-machine-Schnittstelle mit dem Transaktionsregister verbunden werden können.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 verwendet ein Transaktionsregister für die Kommunikation über diese Schnittstelle ein SSH-Dateiübertragungsprotokoll und nach ISO 20022 entwickelte standardisierte XML-Nachrichten.

(2) Ein Transaktionsregister schafft und unterhält die notwendigen technischen Vorkehrungen, damit die in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Stellen gemäß den Artikeln 1, 2 und 3 vordefinierte regelmäßige Anträge auf Zugang zu den Einzelheiten von SFT erstellen können, die benötigt werden, damit diese Stellen ihre Aufgaben und Mandate erfüllen können.

(3) Auf Antrag verschafft ein Transaktionsregister den in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Stellen gemäß Artikel 3 Zugang zu allen SFT, die unter ihre Aufgaben und Mandate fallen, wobei eine beliebige Kombination aus den folgenden, in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/363 genannten Felder als Grundlage dienen kann:

a)
Meldezeitstempel;
b)
meldende Gegenpartei;
c)
andere Gegenpartei;
d)
Zweigniederlassung der meldenden Gegenpartei;
e)
Zweigniederlassung der anderen Gegenpartei;
f)
Sektor der meldenden Gegenpartei;
g)
Art der meldenden Gegenpartei;
h)
Broker;
i)
die Meldung einreichende Stelle;
j)
Begünstigter;
k)
Art des SFT;
l)
Art der Sicherheitenkomponente;
m)
Handelsplatz;
n)
Ausführungszeitstempel;
o)
Fälligkeitstermin;
p)
Beendigungszeitpunkt;
q)
CCP;
r)
Art der Aktion.

(4) Ein Transaktionsregister schafft und erhält die technischen Voraussetzungen, die erforderlich sind, um den in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Stellen direkten und unmittelbaren Zugang zu den Einzelheiten von SFT zu verschaffen, die sie benötigen, um ihre Aufgaben und Mandate erfüllen zu können. Der Zugang zu diesen Einzelheiten von SFT wird innerhalb folgender Fristen eingerichtet:

a)
wenn der Zugang zu den Einzelheiten von ausstehenden SFT oder von SFT beantragt wird, die entweder fällig sind oder für die maximal ein Jahr vor Antragstellung Meldungen des Typs „Fehler” , „Beendigung/Vorzeitige Beendigung” oder „Positionskomponente” im Sinne von Feld 98 der Tabelle 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/363 vorgenommen worden sind: spätestens um 12.00 Uhr koordinierter Weltzeit am ersten auf den Tag der Antragstellung folgenden Kalendertag;
b)
wenn der Zugang zu den Einzelheiten von SFT beantragt wird, die entweder fällig sind oder für die über ein Jahr vor Antragstellung Meldungen des Typs „Fehler” , „Beendigung/Vorzeitige Beendigung” oder „Positionskomponente” im Sinne von Feld 98 der Tabelle 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/363 vorgenommen worden sind: spätestens drei Arbeitstage nach Antragstellung;
c)
wenn der Zugang zu den Einzelheiten von SFT sowohl nach Buchstabe a als auch nach Buchstabe b beantragt wird: spätestens drei Arbeitstage nach Antragstellung.

(5) Ein Transaktionsregister bestätigt den Erhalt und überprüft die Richtigkeit und Vollständigkeit eines jeden Antrags auf Zugang zu den Einzelheiten von SFT, der von den in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Stellen gestellt wird, und unterrichtet diese Stellen spätestens sechzig Minuten nach Antragstellung über das Ergebnis dieser Überprüfung.

(6) Ein Transaktionsregister verwendet eine elektronische Signatur und Datenverschlüsselungsprotokolle, um die Vertraulichkeit, die Integrität und den Schutz der Daten, die den in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Stellen zugänglich gemacht werden, zu gewährleisten.

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