Artikel 5 VO (EU) 2019/358

Berechnung von Daten auf Positionsebene und Zugang zu diesen Daten

(1) Positionsdaten von Risikopositionen zwischen Gegenparteien werden von den Transaktionsregistern aufgeschlüsselt nach Darlehen und Sicherheiten berechnet. Bei der Berechnung der Positionsdaten wird Folgendes zugrunde gelegt:

a)
die Werte für die verschiedenen, in Anhang I Tabelle 3 aufgeführten Abgleichskategorien;
b)
die Art des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts;
c)
der Sektor der Gegenparteien;
d)
der Clearingstatus;
e)
ob das Geschäft an einem oder außerhalb eines Handelsplatzes stattgefunden hat;
f)
die Art der Sicherheit;
g)
die Währung der Geldseite;
h)
das Laufzeitband;
i)
die Abschlagskategorie;
j)
die Transaktionsregister, denen die andere Gegenpartei Einzelheiten des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts gemeldet hat.

(2) Ein Transaktionsregister stellt sicher, dass die in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Stellen gemäß dem in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/357 festgelegten Datenzugang auf die Positionsdaten zugreifen können.

(3) Die in Absatz 1 genannten Daten auf Positionsebene werden in elektronischer und maschinenlesbarer Form und in einem ein XML-Format sowie einem nach der ISO-20022-Methodik entwickelten Schema übermittelt.

(4) Der in Absatz 2 genannte Zugang wird frühestmöglich, spätestens jedoch am Arbeitstag nach Eingang einer nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 vorgenommenen SFT-Meldung gewährt.

(5) Ein Transaktionsregister gewährt den in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Stellen gemäß dem in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/357 festgelegten Datenzugang Zugang zu aggregierten Daten, die nach gemeinsam vereinbarten Standards und Verfahren für die globale Erhebung und Aggregierung von SFT-Daten berechnet wurden.

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