Artikel 6 VO (EU) 2019/358

Berechnung der für die Veröffentlichung bestimmten aggregierten Positionsdaten

(1) Ein Transaktionsregister aggregiert Positionsdaten für die nachstehend genannten Werte und legt dabei die in den Absätzen 2 und 3 genannten Kriterien zugrunde:

a)
Kapitalbetrag von Rückkaufsvereinbarungen, „Buy-sell back” - oder „Sell-buy back” -Geschäften, aggregierte Menge ver- oder ausgeliehener Wertpapiere oder Waren und Höhe von Lombardkrediten;
b)
Zahl der zu den relevanten Wertpapierfinanzierungsgeschäften gehörenden UTIs;
c)
Marktwert der Sicherheit.

(2) Für alle zwischen Samstag, 00:00:00 UTC, und Freitag, 23:59:59 UTC, gemeldeten Wertpapierfinanzierungsgeschäfte der Kategorie „Neu” aggregiert ein Transaktionsregister Positionsdaten und legt dabei die nachstehend genannten Kriterien und die in Anhang II Tabelle 1 aufgeführten dazugehörigen Werte zugrunde:

a)
den Standort der meldenden Gegenpartei oder gegebenenfalls der relevanten Zweigniederlassung;
b)
den Standort der anderen Gegenpartei oder gegebenenfalls der relevanten Zweigniederlassung;
c)
die Art des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts;
d)
den Status des Abgleichs des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts gemäß Anhang I Tabelle 3;
e)
die Art des Handelsplatzes, an dem das Wertpapierfinanzierungsgeschäft geschlossen wurde;
f)
ob das Wertpapierfinanzierungsgeschäft gecleart wurde oder nicht;
g)
die Methode, nach der die Sicherheit übertragen wurde;
h)
jeden Index, der bei einem an einem anderen Ausführungsplatz als „XXXX” gehandelten Wertpapierfinanzierungsgeschäft als Bezugswert herangezogen wird, wenn der dem Transaktionsregister mit Bezug auf diesen Index gemeldete aggregierte Nominalbetrag mehr als 5 Mrd. EUR beträgt und wenn die betreffenden Wertpapierfinanzierungsgeschäfte dem Transaktionsregister von mindestens sechs verschiedenen Gegenparteien gemeldet wurden.

(3) Für alle Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die noch nicht fällig oder für die keine Meldungen der Kategorie „Fehler” , „Beendigung” oder „Positionskomponente” eingegangen sind, aggregiert ein Transaktionsregister bis Freitag 23:59:59 UTC Positionsdaten und legt dabei die nachstehend genannten Kriterien und die in Anhang II Tabelle 1 aufgeführten dazugehörigen Werte zugrunde:

a)
den Standort der meldenden Gegenpartei oder gegebenenfalls der relevanten Zweigniederlassung;
b)
den Standort der anderen Gegenpartei oder gegebenenfalls der relevanten Zweigniederlassung;
c)
die Art des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts;
d)
den Status des Abgleichs des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts gemäß Anhang I Tabelle 3;
e)
die Art des Handelsplatzes, an dem das Wertpapierfinanzierungsgeschäft geschlossen wurde;
f)
ob das Wertpapierfinanzierungsgeschäft gecleart wurde oder nicht;
g)
die Methode, nach der die Sicherheit übertragen wurde;
h)
jeden Index, der bei einem an einem anderen Ausführungsplatz als „XXXX” gehandelten Wertpapierfinanzierungsgeschäft als Bezugswert herangezogen wird, wenn der dem Transaktionsregister in Bezug auf diesen Index gemeldete aggregierte Nominalbetrag mehr als 5 Mrd. EUR beträgt und die betreffenden Wertpapierfinanzierungsgeschäfte dem Transaktionsregister von mindestens sechs verschiedenen Gegenparteien gemeldet wurden.

(4) Ein Transaktionsregister verfügt über ein Verfahren, das es ermöglicht, bei den aggregierten Positionsdaten aus dem Rahmen fallende Werte zu ermitteln.

(5) Ein Transaktionsregister verfügt über ein Verfahren, das es ermöglicht, aggregierte Positionsdaten einschließlich solcher, die aus Meldungen der Kategorie „Fehler” stammen, zu berichtigen, solche Berichtigungen zu melden und die ursprünglichen und berichtigten Datenaggregierungen zu veröffentlichen.

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