Artikel 1 VO (EU) 2019/359

Identifikation, Rechtsstellung und Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften

(1) Für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/2365 muss ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister folgende Angaben enthalten:

a)
die Unternehmensbezeichnung des Antragstellers und seine Geschäftsanschrift in der Union;
b)
einen zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Auszug aus dem einschlägigen Handels- oder Gerichtsregister oder einen anderen zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen urkundlichen Nachweis für den Ort der Erlangung der Rechtsfähigkeit und den Umfang der Geschäftstätigkeit des Antragstellers;
c)
Angaben zu den Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, für die der Antragsteller die Registrierung wünscht;
d)
Angaben darüber, ob der Antragsteller von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats seiner Niederlassung zugelassen oder registriert wurde, und in diesem Fall der Name der Behörde und eine etwaige auf die Zulassung oder Registrierung bezogene Referenznummer;
e)
die Satzung sowie gegebenenfalls andere gesetzliche Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller Transaktionsregister-Dienstleistungen erbringen wird;
f)
das Protokoll der Sitzung, auf der das Leitungsorgan des Antragstellers den Antrag gebilligt hat;
g)
Name und Kontaktdaten des/der Compliance-Beauftragten oder jedes anderen Mitarbeiters, der für den Antragsteller an Compliance-Bewertungen teilnimmt;
h)
den Geschäftsplan, der auch Angaben zum Standort der Hauptgeschäftsbereiche enthält;
i)
den Namen aller etwaigen Tochterunternehmen sowie gegebenenfalls die Gruppenstruktur;
j)
jede etwaige Dienstleistung außer der Transaktionsregisterfunktion, die der Antragsteller erbringt oder deren Erbringung er plant;
k)
sämtliche Informationen zu allen etwaigen anhängigen Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren oder sonstigen Rechtsstreitigkeiten gleich welcher Art, insbesondere in Steuer- oder Insolvenzsachen, bei denen der Antragsteller Verfahrenspartei ist und die mit erheblichen Kosten oder erheblichem Imageschaden verbunden sein können, sowie sämtliche Informationen zu allen etwaigen nicht mehr anhängigen Verfahren, die für das Transaktionsregister aber immer noch mit erheblichen Kosten verbunden sein können.

(2) Auf Verlangen der ESMA übermitteln die Antragsteller während der Prüfung des Registrierungsantrags noch zusätzliche Informationen, die die ESMA benötigt, um die Fähigkeit der Antragsteller zur Erfüllung der in Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/2365 festgelegten Anforderungen zu beurteilen und die noch vorzulegenden oder bereits vorgelegten Unterlagen gebührend zu interpretieren und zu analysieren.

(3) Ist eine Anforderung dieser Verordnung nach Auffassung des Antragstellers auf ihn nicht anwendbar, gibt er in seinem Antrag klar an, um welche Anforderung es sich handelt und begründet, warum diese nicht anwendbar ist.

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