Präambel VO (EU) 2019/359

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Es sollte festgelegt werden, welche Angaben der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) mit einem Antrag auf Registrierung oder Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister zu übermitteln sind.
(2)
Die Festlegung eines umfassenden und soliden Rahmens für die Registrierung und die Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister ist für die Verwirklichung der Ziele der Verordnung (EU) 2015/2365 und für die wirksame Erbringung von Transaktionsregisterdiensten von wesentlicher Bedeutung.
(3)
Die Vorschriften und Standards für die Registrierung und die Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister für die Zwecke der Verordnung (EU) 2015/2365 sollten sich auf bereits bestehende Infrastrukturen, operative Verfahren und Formate stützen, die in Bezug auf die Meldung von Derivatekontrakten an Transaktionsregister eingeführt worden sind, damit die den Marktteilnehmern entstehenden zusätzlichen operativen Kosten möglichst gering gehalten werden.
(4)
Die Erfahrungen bei der Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 150/2013 der Kommission(2), haben gezeigt, dass die Bestimmungen für die Registrierung von Transaktionsregistern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eine solide Grundlage für die Erstellung eines Rahmens für die Registrierung von Transaktionsregistern gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 darstellen. Zur weiteren Stärkung dieses Rahmens sollte die vorliegende Verordnung den sich wandelnden Charakter der Branche widerspiegeln.
(5)
Jeder Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister sollte Angaben zur Struktur der internen Kontrollen und zur Unabhängigkeit der Leitungsorgane des Antragstellers enthalten, damit die ESMA beurteilen kann, ob die Struktur der Unternehmensführung die Unabhängigkeit des Transaktionsregisters gewährleistet, und ob diese Struktur sowie die betreffenden Meldeverfahren angemessen sind, um die Einhaltung der Anforderungen an Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 sicherzustellen. In den Registrierungsantrag sollten Einzelheiten über die maßgeblichen internen Kontrollmechanismen und -strukturen, die Innenrevisionsfunktion sowie den Prüfungsplan einbezogen werden, damit die ESMA beurteilen kann, in welcher Weise diese Faktoren zur wirksamen Funktion des Transaktionsregisters beitragen.
(6)
Auch wenn Transaktionsregister, die über Zweigniederlassungen tätig sind, nicht als getrennte Rechtspersönlichkeiten betrachtet werden, sollten für die einzelnen Zweigniederlassungen gesonderte Angaben vorgelegt werden, damit die ESMA sich ein klares Bild von der Stellung dieser Zweigniederlassungen in der Organisationsstruktur des Transaktionsregisters machen, die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der Geschäftsleitung der Zweigniederlassungen bewerten und beurteilen kann, ob die bestehenden Kontrollmechanismen, Compliance- und sonstigen Funktionen solide genug sind, um die Risiken der Zweigniederlassungen wirksam zu ermitteln, zu bewerten und zu steuern.
(7)
Damit die ESMA den Leumund, die Erfahrungen und die Kompetenzen der Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung des künftigen Transaktionsregisters beurteilen kann, sollte ein antragstellendes Transaktionsregister die maßgeblichen Angaben über diese Personen vorlegen, z. B. Lebenslauf, Angaben zu etwaigen strafrechtlichen Verurteilungen, Eigenerklärungen über den guten Leumund und die Offenlegung aller potenziellen Interessenkonflikte.
(8)
Jeder Antrag auf Registrierung sollte Nachweise dafür enthalten, dass der Antragsteller über die zur laufenden Wahrnehmung seiner Aufgaben als Transaktionsregister notwendigen finanziellen Ressourcen sowie über wirksame Vorkehrungen zur Fortführung des Geschäftsbetriebs verfügt.
(9)
Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 müssen Transaktionsregister die Vollständigkeit und Richtigkeit der ihnen gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung gemeldeten Daten überprüfen. Für eine Registrierung oder eine Ausweitung der Registrierung gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 sollten Transaktionsregister den Nachweis erbringen, dass sie Systeme und Verfahren eingerichtet haben, die sicherstellen, dass sie die Vollständigkeit und Richtigkeit der Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT) überprüfen können.
(10)
Wenn in einem Transaktionsregister die Ressourcen für Dienstleistungen zur Meldung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften einerseits und Nebendienstleistungen bzw. Dienstleistungen zur Meldung von Derivatgeschäften andererseits gemeinsam genutzt werden, kann dies einen Ansteckungseffekt bei operationellen Risiken zwischen den Dienstleistungen zur Folge haben. Während die Validierung, der Abgleich, die Verarbeitung und die Aufzeichnung von Daten zur Vermeidung des Ansteckungseffekts bei Risiken unter Umständen eine wirksame operative Trennung erfordern, sind Verfahren wie gemeinsame Front-end-Systeme, ein gemeinsamer Datenzugangspunkt für Behörden oder der Einsatz derselben Mitarbeiter in Vertrieb, Compliance oder einem Kunden-Helpdesk möglicherweise weniger ansteckungsanfällig und erfordern somit nicht unbedingt eine operative Trennung. Aus diesem Grund sollten Transaktionsregister eine angemessene operative Trennung zwischen den in verschiedenen Geschäftsbereichen verwendeten Ressourcen, Systemen oder Verfahren einrichten, einschließlich in den Fällen, in denen diese Geschäftsbereiche auch Dienstleistungen erbringen, die den Rechtsvorschriften anderer EU-Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten unterliegen; gleichermaßen sollte sichergestellt werden, dass der ESMA im Rahmen des Antrags auf Registrierung oder Ausweitung der Registrierung detaillierte und eindeutige Informationen über Nebendienstleistungen oder über andere Geschäftsbereiche übermittelt werden, die das Transaktionsregister außerhalb seiner Kerntätigkeit — die in der Erbringung von Transaktionsregisterdiensten gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 besteht — anbietet.
(11)
Um Übereinstimmung mit den Zielen der Verordnung (EU) 2015/2365 zu gewährleisten, ist es ausschlaggebend, dass die Informationstechnologiesysteme von Transaktionsregistern robust, belastbar und geschützt sind. Entsprechend sollten Transaktionsregister umfassende und detaillierte Angaben über diese IT-Systeme übermitteln, damit die ESMA deren Robustheit und Belastbarkeit beurteilen kann. Wenn die Erbringung von Transaktionsregisterfunktionen an Dritte ausgelagert wird, entweder innerhalb oder außerhalb der Gruppe, sollte das Transaktionsregister Einzelheiten zu den betreffenden Auslagerungsvereinbarungen angeben, damit die Einhaltung der Registrierungsvoraussetzungen beurteilt werden kann; hierzu zählen beispielsweise Angaben zu Dienstgütevereinbarungen, Kennzahlen und der Art und Weise, wie diese Kennzahlen wirksam überwacht werden. Und schließlich sollten Transaktionsregister Informationen über die Mechanismen und Kontrollen vorlegen, die sie eingerichtet haben, um potenziellen Cyberrisiken effektiv entgegenzuwirken und die von ihnen verwalteten Daten vor Cyberangriffen zu schützen.
(12)
Verschiedene Arten von Nutzern können die vom Transaktionsregister verwalteten Daten melden, ändern oder darauf zugreifen. Die Eigenschaften sowie die Rechte und Pflichten der verschiedenen Arten von Nutzern sollten vom Transaktionsregister klar definiert und im Rahmen des Registrierungsantrags angegeben werden. Aus den Angaben der Transaktionsregister sollten die verschiedenen verfügbaren Zugangskategorien eindeutig hervorgehen. Um die Vertraulichkeit der Daten, aber auch ihre Zugänglichkeit für Dritte zu gewährleisten, sollte ein Transaktionsregister Angaben darüber machen, wie sichergestellt wird, dass nur die Daten Dritten zugänglich gemacht werden, für die die betreffenden Gegenparteien ihre ausdrückliche, widerrufliche und nach eigenem Ermessen erteilte Zustimmung gewährt haben. Schließlich sollte das Transaktionsregister in seinem Antrag Angaben zu den Kanälen und Mechanismen machen, über die Informationen über seine Zugangsregeln veröffentlicht werden, um sicherzustellen, dass die Dienstnutzer über eine fundierte Entscheidungsgrundlage verfügen.
(13)
Die von den Transaktionsregistern für ihre Dienstleistungen erhobenen Gebühren sind wichtige Informationen, die den Marktteilnehmern faktengestützte Entscheidungen ermöglichen, und sollten deshalb im Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthalten sein.
(14)
Da Marktteilnehmer und Behörden auf die von Transaktionsregistern gespeicherten Daten angewiesen sind, sollte der Registrierungsantrag eines Transaktionsregisters eine klare Beschreibung der strikten und wirksamen Vorkehrungen enthalten, die das Transaktionsregister für seine operativen Abläufe und für Aufzeichnungszwecke getroffen hat. Um nachzuweisen, wie die Vertraulichkeit und der Schutz der vom Transaktionsregister verwalteten Daten gewahrt werden, sowie um eine entsprechende Rückverfolgbarkeit zu ermöglichen, muss der Registrierungsantrag spezielle Angaben zur Erstellung von Meldeprotokollen enthalten.
(15)
Zur Einhaltung der Ziele der Verordnung (EU) 2015/2365 hinsichtlich der Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften sollten Transaktionsregister nachweisen, dass sie die Zugangsmodalitäten und -bedingungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/357 der Kommission(3) anwenden, dass die Integrität der den Behörden bereitgestellten Daten gewährleistet ist und dass sie Zugang zu den Daten gemäß den maßgeblichen Anforderungen in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/358 der Kommission(4) bieten können.
(16)
Es ist wichtig, dass die Transaktionsregister die Registrierungsgebühren zum Zeitpunkt der Antragstellung zahlen, um die für die Registrierung oder die Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister anfallenden Ausgaben der ESMA zu decken.
(17)
Für eine Ausweitung der Registrierung sollte ein vereinfachtes Antragsverfahren vorgesehen werden, damit diejenigen Transaktionsregister, die bereits gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriert sind, die Möglichkeit haben, ihre Registrierung gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 auszuweiten. Zur Vermeidung doppelter Anforderungen sollten die vom Transaktionsregister im Rahmen einer Ausweitung der Registrierung zu übermittelnden Angaben Einzelheiten zu den Anpassungen enthalten, die notwendig sind, damit das Transaktionsregister die Vorgaben der Verordnung (EU) 2015/2365 einhält.
(18)
Die vorliegende Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß dem in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) genannten Verfahren vorgelegt wurden(5).
(19)
Die ESMA hat zu diesen Standardentwürfen offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 150/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten eines Antrags auf Registrierung als Transaktionsregister festgelegt werden (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 25).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/357 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Zugang zu den Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT) in Transaktionsregistern (siehe Seite 22 dieses Amtsblatts).

(4)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/358 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Erhebung, die Überprüfung, die Aggregierung, den Vergleich und die Veröffentlichung von Daten über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFT) durch Transaktionsregister (siehe Seite 30 dieses Amtsblatts).

(5)

ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

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