Artikel 12 VO (EU) 2019/359

Finanzberichte und Geschäftspläne

(1) Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält die folgenden Finanz- und Geschäftsinformationen zum Antragsteller:

a)
einen kompletten Abschluss, der nach den gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards erstellt wurde;
b)
müssen die Abschlüsse des Antragstellers einer Abschlussprüfung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) unterzogen werden, so enthalten die Finanzberichte den Bestätigungsvermerk zum Jahres- und zum konsolidierten Abschluss;
c)
wird beim Antragsteller eine Abschlussprüfung durchgeführt, Name und nationale Registernummer des externen Prüfers.

(2) Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält einen finanziellen Geschäftsplan, in dem für einen mindestens dreijährigen Referenzzeitraum für die Transaktionsregisterdienste unterschiedliche Geschäftsszenarien betrachtet werden und der folgende zusätzliche Informationen beinhaltet:

a)
den erwarteten Umfang der Meldetätigkeit in Form der Anzahl von Transaktionen;
b)
die entsprechenden festen und variablen Kosten, die für die Erbringung von Transaktionsregisterdiensten gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 ermittelt wurden;
c)
positive und negative Abweichungen vom ermittelten Szenario der Grundaktivität von mindestens 20 %.

(3) Liegen die in Absatz 1 genannten historischen Finanzinformationen nicht vor, enthält ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister die folgenden Angaben zum Antragsteller:

a)
den Pro-Forma-Abschluss, aus dem die Angemessenheit der Ressourcen und die erwartete Geschäftslage sechs Monate nach Registrierung hervorgeht;
b)
einen Zwischenbericht, wenn der Abschluss für den verlangten Zeitraum noch nicht vorliegt;
c)
einen Überblick über die Finanzlage, wie eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung, Änderungen bei Eigenkapital und Cashflows sowie Erläuterungen mit einer Zusammenfassung der Rechnungslegungsgrundsätze sowie andere Erläuterungen.

(4) Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält den geprüften Jahresabschluss jedes Mutterunternehmens für die drei dem Antragsdatum vorausgehenden Geschäftsjahre.

(5) Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält ferner folgende Finanzinformationen zum Antragsteller:

a)
etwaige künftige Pläne für die Errichtung von Tochterunternehmen und geplanter Standort;
b)
Beschreibung der vom Antragsteller geplanten Geschäftstätigkeiten unter Angabe der Tätigkeiten etwaiger Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

(2)

Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).

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