Artikel 20 VO (EU) 2019/359

Transparenz hinsichtlich der Preispolitik

In einem Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister wird Folgendes beschrieben:

a)
die Preispolitik des Antragstellers, einschließlich etwaiger Nachlässe und Rabatte sowie der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme solcher Vergünstigungen;
b)
die Struktur der vom Antragsteller für Transaktionsregister- und Nebendienstleistungen erhobenen Gebühren, einschließlich der geschätzten Kosten der Transaktionsregister- und Nebendienstleistungen sowie Einzelheiten zu den Methoden, nach denen die gesonderten Kosten, die dem Antragsteller bei der Erbringung von Transaktionsregister- und Nebendienstleistungen möglicherweise entstehen, verbucht werden;
c)
die Methoden, nach denen der Antragsteller die Informationen allen Arten von Nutzern zugänglich macht, einschließlich einer Kopie der Gebührenstruktur, wenn Transaktionsregister- und Nebendienstleistungen entflochten werden.

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