Artikel 21 VO (EU) 2019/359

Operationelles Risiko

(1) Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält

a)
eine detaillierte Beschreibung der verfügbaren Ressourcen und der Verfahren, mit denen die operationellen Risiken und alle anderen wesentlichen Risiken, denen der Antragsteller ausgesetzt ist, ermittelt und gemindert werden sollen, einschließlich einer Kopie aller maßgeblichen Strategien, Methodiken, internen Verfahren und Handbücher;
b)
eine Beschreibung des eigenkapitalfinanzierten liquiden Nettovermögens, mit dem potenzielle allgemeine Geschäftsverluste gedeckt werden sollen, um unter Fortführung des Unternehmens weiterhin Dienstleistungen erbringen zu können, und eine Bewertung im Hinblick darauf, ob die finanziellen Ressourcen des Antragstellers ausreichen, um die operationellen Kosten einer Abwicklung oder Sanierung kritischer Operationen und Dienstleistungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zu decken;
c)
den Plan des Antragstellers zur Fortführung des Geschäftsbetriebs sowie die Grundsätze, nach denen dieser Plan aktualisiert wird, darunter:

i)
alle Geschäftsprozesse, Ressourcen, Eskalationsverfahren und verbundenen Systeme, die für die Gewährleistung der Dienste des antragstellenden Transaktionsregisters von zentraler Bedeutung sind, einschließlich aller relevanten ausgelagerten Dienste und der Strategie, der Grundsätze und der Ziele, die das Transaktionsregister im Hinblick auf die Kontinuität dieser Prozesse verfolgt;
ii)
die Vorkehrungen, die gemeinsam mit anderen Finanzmarktinfrastruktur-Anbietern, einschließlich anderen Transaktionsregistern getroffen wurden;
iii)
die Vorkehrungen, die für die kritischen Funktionen einen Mindestdienstumfang gewährleisten sollen, und der für die vollständige Wiederherstellung dieser Prozesse erwartete Zeitbedarf;
iv)
den für die Wiederherstellung von Geschäftsprozessen und –systemen maximal akzeptablen Zeitraum, der sich an der in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2015/2365 für die Meldung an Transaktionsregister vorgesehenen Frist orientieren sollte, und die Datenmenge, die das Transaktionsregister innerhalb dieses Tageszeitraums verarbeiten muss;
v)
die Verfahren für die Erfassung von Zwischenfällen und Überprüfungen;
vi)
das Testprogramm und die Ergebnisse etwaiger Tests;
vii)
die Anzahl der verfügbaren alternativen technischen und operationellen Websites, deren Adresse, deren Ressourcen im Vergleich zum Hauptsite und die Verfahren, die für den Fall, dass auf alternative Websites zurückgegriffen werden muss, zur Fortführung des Geschäftsbetriebs vorhanden sind;
viii)
Informationen zum Zugang zu einer sekundären Unternehmens-Website, damit die Mitarbeiter die Kontinuität des Dienstes gewährleisten können, wenn ein Hauptstandort nicht zur Verfügung steht;
ix)
Pläne, Verfahren und Vorkehrungen für den Umgang mit Notfällen und die Gewährleistung der Sicherheit der Mitarbeiter;
x)
Pläne, Verfahren und Vorkehrungen für das Krisenmanagement, einschließlich der Koordinierung der Gesamtmaßnahme zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und ihre rechtzeitige und wirksame Aktivierung innerhalb eines für die Wiederherstellung vorgegebenen Zeitraums;
xi)
Pläne, Verfahren und Vorkehrungen zur Wiederherstellung der System-, Anwendungs- und Infrastrukturkomponenten des Antragstellers innerhalb des für die Wiederherstellung vorgegebenen Zeitraums;

d)
eine Beschreibung der Vorkehrungen, die im Falle einer Störung den Betrieb des Transaktionsregisters des Antragstellers gewährleisten sollen, und die Einbindung der Transaktionsregisternutzer und anderer Dritter in diese Vorkehrungen.

(2) Ein Antrag auf Registrierung als Transaktionsregister enthält die Verfahren, mit denen die ordnungsgemäße Ersetzung des ursprünglichen Transaktionsregisters sichergestellt wird, wenn eine Ersetzung von einer meldenden Gegenpartei oder von einem Dritten, der die Meldung im Namen nicht meldender Gegenparteien vornimmt, verlangt wird oder wenn eine solche Ersetzung das Resultat eines Widerrufs der Registrierung ist, einschließlich der Verfahren für den Datentransfer und die Umleitung der Meldungen an ein anderes Transaktionsregister.

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