Artikel 10 VO (EU) 2019/360

Zahlung der jährlichen Aufsichtsgebühren

(1) Die in Artikel 6 genannte jährliche Aufsichtsgebühr für ein bestimmtes Jahr wird in zwei Raten gezahlt.

Die erste Rate wird am 28. Februar des betreffenden Jahres fällig und beträgt fünf Sechstel der veranschlagten jährlichen Aufsichtsgebühr. Ist der gemäß Artikel 2 berechnete zugrunde zu legende Umsatz zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfügbar, wird der Umsatz anhand des letzten zugrunde zu legenden Umsatzes gemäß Artikel 2 berechnet.

Die zweite Rate wird am 31. Oktober fällig. Die zweite Rate entspricht der gemäß Artikel 6 berechneten jährlichen Aufsichtsgebühr abzüglich der ersten Rate.

(2) Die ESMA übermittelt den Transaktionsregistern die Zahlungsaufforderungen für die fälligen Raten spätestens 30 Tage vor dem jeweiligen Zahlungstermin.

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