Artikel 10 VO (EU) 2019/360
Zahlung der jährlichen Aufsichtsgebühren
(1) Die in Artikel 6 genannte jährliche Aufsichtsgebühr für das Jahr (n) wird in einer einzigen Tranche gezahlt, die Ende März des betreffenden Jahres fällig ist. Die jährliche Aufsichtsgebühr wird nicht zurückerstattet.
(2) Spätestens 30 Kalendertage vor diesem Termin übermittelt die ESMA dem Transaktionsregister eine Rechnung, in der die Höhe der jährlichen Aufsichtsgebühr angegeben ist.
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