Artikel 9 VO (EU) 2019/360

Zahlung der Registrierungsgebühren

(1) Die in Artikel 5 genannte Registrierungsgebühr wird in voller Höhe zahlbar, wenn das Transaktionsregister nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/2365 seinen Registrierungsantrag stellt.

(2) Registrierungsgebühren werden nicht zurückerstattet, wenn ein Transaktionsregister seinen Registrierungsantrag zurückzieht, bevor die ESMA den begründeten Beschluss über die Registrierung oder die Ablehnung der Registrierung erlässt, oder wenn die Registrierung abgelehnt wird.

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