Artikel 13 VO (EU) 2019/360

Berechnung der vorläufigen Aufsichtsgebühren

(1) Beginnt die Meldepflicht nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der vorgenannten Verordnung in dem Jahr, das auf die Registrierung eines Transaktionsregisters nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/2365 folgt, so entrichtet das Transaktionsregister im Jahr seiner Registrierung eine vorläufige Aufsichtsgebühr, die sich nach Teil 1 des Anhangs berechnet.

(2) Beginnt die Meldepflicht nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der vorgenannten Verordnung in den ersten sechs Monaten des Jahres, in dem das Transaktionsregister nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/2365 registriert wird, so entrichtet das Transaktionsregister im Jahr seiner Registrierung eine vorläufige Aufsichtsgebühr, die sich nach Teil 2 des Anhangs berechnet.

(3) Beginnt die Meldepflicht nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der vorgenannten Verordnung in den letzten sechs Monaten des Jahres, in dem das Transaktionsregister nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/2365 registriert wird, so entrichtet das Transaktionsregister im Jahr seiner Registrierung eine vorläufige Aufsichtsgebühr, die sich nach Teil 3 des Anhangs berechnet.

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