Artikel 14 VO (EU) 2019/360

Zahlung der Registrierungsgebühren und der Gebühren für Transaktionsregister aus Drittstaaten im Jahr 2019

(1) Transaktionsregister, die im Jahr 2019 nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/2365 eine Registrierung beantragen, entrichten die in Artikel 6 genannte Registrierungsgebühr in voller Höhe 30 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder bei Stellung des Registrierungsantrags — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(2) Transaktionsregister aus Drittstaaten, die im Jahr 2019 nach Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/2365 eine Registrierung beantragen, entrichten, je nach Anwendbarkeit, die in Artikel 7 Absatz 1 oder die in Artikel 7 Absatz 2 genannte Registrierungsgebühr in voller Höhe 30 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder bei Stellung des Registrierungsantrags — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(3) Transaktionsregister aus Drittstaaten, die im Jahr 2019 nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2365 anerkannt werden, entrichten für das Jahr 2019 eine jährliche Aufsichtsgebühr gemäß Artikel 7 Absatz 3 in voller Höhe 60 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder 30 Tage, nachdem sie von der ESMA gemäß Artikel 19 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Anerkennung informiert wurden — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

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