Artikel 15 VO (EU) 2019/360

Jährliche Aufsichtsgebühr 2020 für Transaktionsregister, deren Registrierung im Jahr 2019 vorgenommen oder ausgeweitet wurde

(1) Die von einem Transaktionsregister zu entrichtende Aufsichtsgebühr 2020 entspricht dem nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a ermittelten Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren, der anteilig nach dem gemäß Absatz 2 berechneten zugrunde zu legenden Umsatz auf alle im Jahr 2019 registrierten Transaktionsregister umgelegt wurde.

(2) Für die Zwecke der Berechnung der jährlichen Aufsichtsgebühr für 2020 gemäß Artikel 6 entspricht der zugrunde zu legende Umsatz eines Transaktionsregisters, das 2019 nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/2365 registriert wurde, der Summe aus

den Einnahmen aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT bestehen, im Zeitraum 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 und

den zugrunde zu legenden Einnahmen aus Nebendienstleistungen des Transaktionsregisters nach Maßgabe des Artikels 2 Absätze 1 und 2 im Zeitraum 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020,

geteilt durch die Summe aus

den Gesamteinnahmen aller registrierten Transaktionsregister aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT bestehen, im Zeitraum 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020, und

den zugrunde zu legenden Einnahmen aller registrierten Transaktionsregister aus Nebendienstleistungen nach Maßgabe des Artikels 2 Absätze 1 und 2 im Zeitraum 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020.

(3) Die jährliche Aufsichtsgebühr 2020 für im Jahr 2019 registrierte Transaktionsregister ist in zwei Raten zahlbar.

Die erste Rate wird am 28. Februar 2020 fällig und entspricht der Registrierungsgebühr, die das Transaktionsregister gemäß Artikel 5 im Jahr 2019 zu entrichten hat.

Die zweite Rate wird am 31. Oktober 2020 fällig. Die zweite Rate entspricht der gemäß Absatz 1 berechneten jährlichen Aufsichtsgebühr abzüglich der ersten Rate.

Übersteigt die von einem Transaktionsregister entrichtete erste Rate die nach Absatz 1 berechnete jährliche Aufsichtsgebühr, wird dem Transaktionsregister die Differenz zwischen der ersten Rate und der gemäß Absatz 1 berechneten jährlichen Aufsichtsgebühr von der ESMA erstattet.

(4) Die ESMA übermittelt den im Jahr 2019 registrierten Transaktionsregistern die Zahlungsaufforderungen für die Raten der jährlichen Aufsichtsgebühr für 2020 spätestens 30 Tage vor dem jeweiligen Zahlungstermin.

(5) Sobald die geprüften Abschlüsse für 2020 zur Verfügung stehen, melden die im Jahr 2019 registrierten Transaktionsregister der ESMA jede Veränderung des nach Absatz 2 berechneten zugrunde zu legende Umsatzes, die aus einer Abweichung der endgültigen Daten für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 von den für die Berechnung nach Absatz 2 herangezogenen vorläufigen Daten resultiert.

Die Differenz zwischen der jährlichen Aufsichtsgebühr, die nach Absatz 1 für 2020 tatsächlich entrichtet wurde, und der jährlichen Aufsichtsgebühr, die aufgrund einer in Unterabsatz 1 genannten Veränderung des zugrunde zu legenden Umsatzes für 2020 zu entrichten ist, wird den Transaktionsregistern in Rechnung gestellt.

Die ESMA übermittelt den Transaktionsregistern die Aufforderung für eine etwaige Nachzahlung im Sinne des vorstehenden Unterabsatzes spätestens 30 Tage vor dem jeweiligen Zahlungstermin.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.