Artikel 15a VO (EU) 2019/360

Jahresaufsichtsgebühr 2021 für Transaktionsregister, die am 31. Dezember 2020 registriert waren

(1) Transaktionsregistern, die am 31. Dezember 2020 bereits bei der ESMA registriert waren, wird für das Jahr 2021 eine gemäß Artikel 6 berechnete jährliche Aufsichtsgebühr in Rechnung gestellt. Für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b wird der zugrunde zu legende Umsatz von Transaktionsregistern jedoch nach Absatz 2 berechnet.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 entspricht der zugrunde zu legende Umsatz des Transaktionsregisters der Summe aus

den Einnahmen aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT bestehen, im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021, und

den zugrunde zu legenden Einnahmen aus Nebendienstleistungen des Transaktionsregisters gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021,

geteilt durch die Summe aus

den Gesamteinnahmen aller registrierten Transaktionsregister aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT bestehen, im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021, und

den zugrunde zu legenden Einnahmen aller registrierten Transaktionsregister aus Nebendienstleistungen gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021.

(3) Die in Absatz 1 genannte jährliche Aufsichtsgebühr wird um jeden Betrag herabgesetzt, den das Transaktionsregister nach Artikel 10 Absatz 1 bereits vor dem 26. Mai 2021 gezahlt hat.

Ist der von einem Transaktionsregister nach Artikel 10 Absatz 1 bereits vor dem 26. Mai 2021 gezahlte Betrag höher als die nach Absatz 1 berechnete jährliche Aufsichtsgebühr, wird dem Transaktionsregister die Differenz von der ESMA erstattet.

(4) Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 ist die jährliche Aufsichtsgebühr für das Jahr 2021 für die in Absatz 1 genannten Transaktionsregister am 31. Oktober 2021 zu entrichten.

(5) Die ESMA übermittelt den in Absatz 1 genannten Transaktionsregistern die Zahlungsaufforderung für die jährliche Aufsichtsgebühr für das Jahr 2021 spätestens 30 Tage vor dem jeweiligen Zahlungstermin.

(6) Sobald der geprüfte Abschluss für 2021 vorliegt, melden die in Absatz 1 genannten Transaktionsregister der ESMA die in Artikel 2 Absatz 3 genannten Indikatoren für das Jahr 2021.

Jede etwaige Differenz zwischen der für das Jahr 2021 tatsächlich entrichteten Jahresaufsichtsgebühr und der Jahresaufsichtsgebühr, die für 2021 zu entrichten gewesen wäre, wenn der zugrunde zu legende Umsatz anhand der nach Unterabsatz 1 gemeldeten Indikatoren berechnet worden wäre, wird den Transaktionsregistern in Rechnung gestellt.

Die Aufforderung für eine etwaige Nachzahlung gemäß Unterabsatz 2 übermittelt die ESMA spätestens 30 Tage vor dem jeweiligen Zahlungstermin.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.