Artikel 1 VO (EU) 2019/361

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 151/2013 wird wie folgt geändert:

i)
Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 151/2013 erhält folgende Fassung:

Artikel 2 Zugang zu Einzelheiten zu Derivaten entsprechend den Aufgaben und dem Mandat der jeweiligen Behörden

(1) Ein Transaktionsregister gewährleistet, dass die Transaktionsdaten über Derivate, die den in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführten Stellen gemäß den Absätzen 3 bis 17 dieses Artikels zugänglich gemacht werden, Folgendes beinhalten:

a)
die gemäß den Tabellen 1 und 2 im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 148/2013(*) übermittelten Meldungen zu Derivatgeschäften, einschließlich des letzten Handelsstands von Derivaten, die noch nicht fällig oder für die keine Meldungen des Typs „Fehler” , „Vorzeitige Beendigung” , „Komprimierung” oder „Positionskomponente” im Sinne von Feld 93 der Tabelle 2 im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 148/2013 vorgenommen worden sind;
b)
die Einzelheiten der vom Transaktionsregister abgelehnten Meldungen zu Derivatgeschäften, einschließlich der während des vorangegangenen Arbeitstages zurückgewiesenen Meldungen zu Derivategeschäften und der Gründe für die Zurückweisung;
c)
den Stand des Abgleichs aller gemeldeten Derivatgeschäfte, für die das Transaktionsregister den Abgleich gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 150/2013 vorgenommen hat.

(2) Ein Transaktionsregister richtet für Stellen, die im Sinne von Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verschiedene Aufgaben oder Mandate haben, einen einzigen Zugang zu allen unter ihre Aufgaben und Mandate fallenden Derivatgeschäften ein.

(3) Ein Transaktionsregister verschafft der ESMA Zugang zu allen Transaktionsdaten über Derivate, damit sie ihre Befugnisse gemäß ihren Aufgaben und Mandaten ausüben kann.

(4) Ein Transaktionsregister verschafft der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) Zugang zu allen Transaktionsdaten über Derivate.

(5) Ein Transaktionsregister verschafft der Behörde für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) Zugang zu allen Transaktionsdaten über Derivate, sofern es sich beim Basiswert um Energie handelt.

(6) Ein Transaktionsregister verschafft einer Behörde, die Handelsplätze beaufsichtigt, Zugang zu sämtlichen Transaktionsdaten zu allen an diesen Handelsplätzen ausgeführten Derivategeschäften.

(7) Ein Transaktionsregister verschafft einer gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/25/EG benannten Aufsichtsbehörde Zugang zu allen Transaktionsdaten über Derivate, wenn der Basiswert ein Wertpapier ist, das von einer Gesellschaft ausgegeben wurde, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

a)
die Gesellschaft ist im Mitgliedstaat dieser Behörde zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen, und die Übernahmeangebote für die Titel dieser Gesellschaft fallen unter die Aufsichtsaufgaben und -mandate dieser Behörde;
b)
die Gesellschaft hat ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre Hauptverwaltung im Mitgliedstaat dieser Behörde, und die Übernahmeangebote für die Titel dieser Gesellschaft fallen unter die Aufsichtsaufgaben und -mandate dieser Behörde;
c)
die Gesellschaft ist im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2004/25/EG ein Bieter um einer der unter Buchstabe a oder b genannten Gesellschaften und bietet dafür als Gegenleistung insbesondere auch Wertpapiere.

(8) Ein Transaktionsregister verschafft einer in Artikel 81 Absatz 3 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Behörde Zugang zu allen Transaktionsdaten über Derivate, die Märkte, Kontrakte, Basiswerte, Referenzwerte und Gegenparteien betreffen, die unter die Aufsichtsaufgaben und -mandate dieser Behörde fallen.

(9) Ein Transaktionsregister verschafft einem Mitglied des ESZB, dessen Währung der Euro ist, Zugang zu:

a)
allen Transaktionsdaten über Derivate, bei denen das Referenzunternehmen des Derivats im Mitgliedstaat dieses ESZB-Mitglieds oder in einem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, niedergelassen ist und gemäß der jeweiligen Aufsichtsaufgaben und -mandate dieses ESZB-Mitglieds in dessen Zuständigkeitsbereich fällt, oder bei denen die Referenzverpflichtung ein staatlicher Schuldtitel des Mitgliedstaats dieses ESZB-Mitglieds oder eines Mitgliedstaats ist, dessen Währung der Euro ist;
b)
Positionsdaten zu Derivatekontrakten in Euro.

(10) Ein Transaktionsregister verschafft einer in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführten Behörde, die Systemrisiken für die Finanzstabilität überwacht und deren Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat ist, dessen Währung der Euro ist, Zugang zu allen Transaktionsdaten von Derivategeschäften, die an Handelsplätzen oder von zentralen Gegenparteien oder solchen Gegenparteien abgeschlossen werden, die unter die Aufgaben und Mandate dieser Behörde fallen, wenn diese Systemrisiken für die Finanzstabilität im Euro-Währungsgebiet überwacht.

(11) Ein Transaktionsregister verschafft einem Mitglied des ESZB, dessen Währung nicht der Euro ist, Zugang zu:

a)
allen Transaktionsdaten über Derivate, bei denen das Referenzunternehmen des Derivats im Mitgliedstaat dieses ESZB-Mitglieds niedergelassen ist und gemäß der jeweiligen Aufsichtsaufgaben und -mandate dieses ESZB-Mitglieds in dessen Zuständigkeitsbereich fällt, oder bei denen die Referenzverpflichtung ein staatlicher Schuldtitel des Mitgliedstaats dieses ESZB-Mitglieds ist;
b)
Positionsdaten zu Derivategeschäften, die auf die von dem betreffenden ESZB-Mitglied ausgegebene Währung lauten.

(12) Ein Transaktionsregister verschafft einer in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführten Behörde, die Systemrisiken für die Finanzstabilität überwacht und deren Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat ist, dessen Währung der Euro ist, Zugang zu allen Transaktionsdaten über Derivate, die an Handelsplätzen oder von zentralen Gegenparteien oder solchen Gegenparteien abgeschlossen werden, die unter die Aufgaben und Mandate dieser Behörde fallen, wenn diese Systemrisiken für die Finanzstabilität in einem Mitgliedstaat überwacht, dessen Währung nicht der Euro ist.

(13) Ein Transaktionsregister verschafft der EZB für die Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates Zugang zu allen Transaktionsdaten über Derivate, die von einer Gegenpartei abgeschlossen werden, die im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates(**) von der EZB beaufsichtigt wird.

(14) Ein Transaktionsregister verschafft einer in Artikel 81 Absatz 3 Buchstaben o) und p) der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführten zuständigen Behörde Zugang zu allen Transaktionsdaten über Derivate, die von Gegenparteien abgeschlossen wurden, die unter die Aufgaben und Mandate dieser Behörde fallen.

(15) Ein Transaktionsregister verschafft einer in Artikel 81 Absatz 3 Buchstabe m) der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Abwicklungsbehörde Zugang zu allen Transaktionsdaten über Derivate, die von Gegenparteien abgeschlossen wurden, die unter die Aufgaben und Mandate dieser Behörde fallen.

(16) Ein Transaktionsregister verschafft dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss Zugang zu allen Transaktionsdaten über Derivate, die von unter die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fallenden Gegenparteien abgeschlossen werden.

(17) Ein Transaktionsregister verschafft einer Behörde, die eine zentrale Gegenpartei (CCP) beaufsichtigt, und dem entsprechenden Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), das diese CCP beaufsichtigt, gegebenenfalls Zugang zu allen Transaktionsdaten zu von dieser CCP geclearten Derivaten.

Fußnote(n):

(*)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 148/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister bezüglich technischer Regulierungsstandards für die Mindestangaben der Meldungen an Transaktionsregister (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 1).;

(**)

Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63)..

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