Präambel VO (EU) 2019/361

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister(1), insbesondere auf Artikel 81 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) wird Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 geändert und mit dieser Änderung die Liste der Stellen, denen Transaktionsregister Angaben zur Verfügung stellen, damit diese Stellen ihre Aufgaben und Mandate erfüllen können, um eine Reihe von Stellen erweitert. Diese Stellen sollten daher auch in die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 151/2013 der Kommission(3) aufgenommen werden, wobei ebenfalls ausgeführt werden sollte, welche Angaben bereitzustellen sind und welche Zugangsrechte gewährt werden sollten. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Transaktionsregister die betreffenden Gegenparteien und Geschäfte korrekt benennen können. Der von Transaktionsregistern gewährte Zugang sollte sich auch auf Transaktionsdaten über Derivate erstrecken, die von einer Gegenpartei abgeschlossen wurden, und zwar unabhängig davon, ob diese Gegenpartei ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens ist, sofern der geforderte Zugang Informationen betrifft, die die betreffende Stelle für die Erfüllung ihrer Aufgaben und Mandate benötigt.
(2)
Viele der in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführten Stellen haben mehrere und unterschiedliche Aufgaben und Mandate. Damit die Transaktionsregister nicht ständig prüfen müssen, im Rahmen welchen Mandats und für welchen spezifischen Bedarf eine Stelle Zugang beantragt, und um somit unnötigen Verwaltungsaufwand für diese Transaktionsregister zu vermeiden, sollte ihnen die Möglichkeit gegeben werden, jeder Stelle einen einzigen Zugang einzurichten, der die Aufgaben und Mandate der jeweiligen Stellen abdecken sollte.
(3)
Der Zugang der in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführten Stellen zu allen Einzelheiten von Derivatgeschäften auch in Fällen, in denen diese Geschäfte vom Transanktionsregister zurückgewiesen wurden, oder der in Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 150/2013 der Kommission(4) genannte Abgleich vorgenommen wurde, ist von größter Bedeutung, da er diesen Stellen die Erfüllung ihrer Aufgaben und Mandate ermöglicht.
(4)
Aufgabe bestimmter in Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführter Stellen ist es, Systemrisiken für die Finanzstabilität zu überwachen. Um ihren Aufgaben ordnungsgemäß nachkommen zu können, müssen diese Stellen Zugang zu dem breitesten Spektrum von Marktteilnehmern und Handelsplätzen und zu den umfassendsten und granularsten Einzelheiten zu Derivategeschäften für ihren Zuständigkeitsbereich haben; dies kann je nach betroffener Stelle ein Mitgliedstaat, das Euro-Währungsgebiet oder die Union sein.
(5)
Angesichts der Verknüpfungen zwischen Derivatgeschäften und Geldpolitik, sollte ein in Artikel 81 Absatz 3 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genanntes Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) Zugang zu Positionsdaten zu Derivatgeschäften in der von dem betreffenden ESZB-Mitglied ausgegebenen Währung haben. Positionsdaten sollten auch Daten zu Derivatgeschäften umfassen, die nach Kriterien wie Basiswert, Produkt und Fälligkeitstermin der einzelnen Gegenparteien aggregiert sind.
(6)
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) sind Teil des Europäischen Finanzaufsichtssystems und haben im Hinblick auf die Finanzstabilität und Systemrisiken sehr ähnliche Mandate und Aufgaben wie die Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA). Daher ist es wichtig, dass diese Behörden wie die ESMA auf sämtliche Transaktionsdaten über Derivate zugreifen können.
(7)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates(5) wurde ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus (SSM) geschaffen. Ein Transaktionsregister sollte daher sicherstellen, dass die Europäische Zentralbank (EZB) bei Derivaten, die von einer im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 von ihr beaufsichtigten Gegenpartei abgeschlossen werden, auf alle Transaktionsdaten zugreifen kann.
(8)
Nach der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(6) müssen die Abwicklungsbehörden in Bezug auf die in Artikel 1 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Unternehmen über wirksame Handlungsmöglichkeiten verfügen, um Ansteckung zu verhindern. Jede Abwicklungsbehörde sollte daher auf die von diesen Unternehmen gemeldeten Transaktionsdaten über Derivate zugreifen können.
(9)
Nach der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) ist der Einheitliche Abwicklungsausschuss (SRB) dafür verantwortlich, dass der einheitliche Abwicklungsmechanismus wirkungsvoll und einheitlich funktioniert, indem er unter anderem Abwicklungspläne für die in Artikel 2 der vorerwähnten Verordnung genannten Unternehmen erstellt. Damit der Einheitliche Abwicklungsausschuss diese Abwicklungspläne erstellen kann, sollten ihm die Transaktionsregister Zugang zu den Transaktionsdaten über Derivate verschaffen, die von einer in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fallenden Gegenpartei abgeschlossen werden.
(10)
Damit die in Artikel 81 Absatz 3 Buchstaben o) und p) der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Behörden ihre Aufgaben und Mandate erfüllen können, sollten sie auf die Daten zugreifen können, die von unter ihre Aufgaben und Mandate fallenden Gegenparteien gemeldet werden.
(11)
Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Europäischen Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.
(12)
Vor der Vorlage dieses Entwurfs hat die ESMA die einschlägigen Behörden und die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) konsultiert. Darüber hinaus hat die ESMA offene Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) eingesetzten Interessengruppe „Wertpapiere und Wertpapiermärkte” eingeholt.
(13)
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 151/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 151/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die von Transaktionsregistern zu veröffentlichenden und zugänglich zu machenden Daten sowie auf operationelle Standards für die Zusammenstellung und den Vergleich von Daten sowie den Datenzugang (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 33).

(4)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 150/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten eines Antrags auf Registrierung als Transaktionsregister festgelegt werden (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 25).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(6)

Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

(7)

Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).

(8)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

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