Artikel 2 VO (EU) 2019/363

Identifizierung von Gegenparteien und anderen juristischen Personen

(1) In der in Artikel 1 genannten Meldung werden folgende juristische Personen durch Angabe einer Kennung für Rechtsträger (im Folgenden „LEI” ) nach ISO 17442 identifiziert:

a)
Begünstigte, bei denen es sich um juristische Personen handelt,
b)
Maklerfirmen,
c)
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassene zentrale Gegenparteien (im Folgenden „CCP” ),
d)
Clearingmitglieder,
e)
Leihstellen,
f)
teilnehmende Zentralverwahrer,
g)
Gegenparteien, bei denen es sich um juristische Personen handelt,
h)
Tri-Party-Agenten,
i)
Meldung einreichende Stellen,
j)
Emittenten von Wertpapieren, die im Rahmen eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts verliehen, entliehen oder als Sicherheit hinterlegt wurden.

(2) Gegenparteien eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts stellen sicher, dass die Referenzdaten ihres LEI-Codes nach ISO 17442 gemäß den Bedingungen einer akkreditierten lokalen operativen Stelle des globalen LEI-Systems verlängert werden.

(3) Wird ein Wertpapierfinanzierungsgeschäft über eine Zweigniederlassung einer Gegenpartei abgeschlossen, so werden Zweigniederlassungen in der in Artikel 1 genannten Meldung mittels des in Anhang I Tabelle 1 Felder 7 und 8 angegebenen Codes identifiziert.

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