Artikel 2 VO (EU) 2019/363
Identifizierung von Gegenparteien und anderen juristischen Personen
(1) In der in Artikel 1 genannten Meldung werden folgende juristische Personen durch Angabe einer Kennung für Rechtsträger (im Folgenden „LEI” ) nach ISO 17442 identifiziert:
- a)
- Begünstigte, bei denen es sich um juristische Personen handelt,
- b)
- Maklerfirmen,
- c)
- gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassene zentrale Gegenparteien (im Folgenden „CCP” ),
- d)
- Clearingmitglieder,
- e)
- Leihstellen,
- f)
- teilnehmende Zentralverwahrer,
- g)
- Gegenparteien, bei denen es sich um juristische Personen handelt,
- h)
- Tri-Party-Agenten,
- i)
- Meldung einreichende Stellen,
- j)
- Emittenten von Wertpapieren, die im Rahmen eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts verliehen, entliehen oder als Sicherheit hinterlegt wurden.
(2) Gegenparteien eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts stellen sicher, dass die Referenzdaten ihres LEI-Codes nach ISO 17442 gemäß den Bedingungen einer akkreditierten lokalen operativen Stelle des globalen LEI-Systems verlängert werden.
(3) Wird ein Wertpapierfinanzierungsgeschäft über eine Zweigniederlassung einer Gegenpartei abgeschlossen, so werden Zweigniederlassungen in der in Artikel 1 genannten Meldung mittels des in Anhang I Tabelle 1 Felder 7 und 8 angegebenen Codes identifiziert.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.