Artikel 6 VO (EU) 2019/363
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„Das Derivat wird in Tabelle 2 Feld 4 des Anhangs mithilfe der Kennziffer zur Klassifizierung von Finanzinstrumenten (CFI) nach ISO 10692 klassifiziert.” ;
- b)
- die Absätze 8 und 9 werden gestrichen.
- 2.
-
Artikel 4a Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1. Meldungen werden über eine von den Gegenparteien vereinbarte eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer identifiziert.;
- 3.
- Der Anhang wird durch den Wortlaut des Anhangs II der vorliegenden Verordnung ersetzt.
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