Präambel VO (EU) 2019/363

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 10,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister(2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Wenn Gegenparteien Transaktionsregistern oder der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA” ) Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften melden, sollte diese Meldung in einem harmonisierten Format erfolgen, um die Erfassung, die Aggregierung und den Vergleich zwischen Transaktionsregistern zu erleichtern. Um die Kosten für die meldenden Gegenparteien möglichst gering zu halten, sollte das Format für die Meldung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften soweit möglich mit dem für die Meldung von Derivatekontrakten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgeschriebenen Format übereinstimmen. Daher wird in dieser Verordnung das Format aller zu meldenden Felder vorgeschrieben und werden die Meldungen durch Verweis auf eine in der Finanzbranche weitverbreitete ISO-Norm vereinheitlicht.
(2)
Das globale System der Rechtsträgerkennung (im Folgenden „LEI” ) wurde mittlerweile vollständig umgesetzt, sodass jede Gegenpartei eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts juristische Personen in ihren Meldungen ausschließlich anhand dieses Systems benennen sollte. Damit Gegenparteien das LEI-System wirksam in Anspruch nehmen können, sollten sie sicherstellen, dass die Referenzdaten ihrer LEI gemäß den Bedingungen eines akkreditierten LEI-Emittenten (lokale operative Stelle) verlängert werden. Derzeit wird daran gearbeitet, auch Zweigniederlassungen juristischer Personen durch das globale LEI-System zu erfassen. Bis diese Systemänderung abgeschlossen ist, für die Zwecke der Meldung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften für geeignet befunden wurde und diese Verordnung entsprechend geändert wird, sollte bei Abschlüssen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften über eine Zweigniederlassung einer Gegenpartei zur Identifizierung dieser Zweigniederlassung der ISO-Code des Landes verwendet werden, in dem diese sich befindet.
(3)
Aktuell wird auch ein globales System für eindeutige Transaktionskennungen (unique trader identifier — „UTI” ) entwickelt, das der Identifizierung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften dienen wird. Bis die Entwicklung dieses globalen UTI-Systems abgeschlossen ist, das System für die Zwecke der Meldung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften für geeignet befunden wurde und diese Verordnung entsprechend geändert wird, sollten Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mittels einer UTI gekennzeichnet werden, auf die sich die Gegenparteien geeinigt haben.
(4)
In Artikel 4a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission(3) ist ein Verfahren zur Bestimmung der Stelle beschrieben, die für die Zwecke der Meldung von Derivatekontrakten für die UTI-Generierung zuständig ist, wenn sich die Gegenparteien nicht darauf einigen können, wer die UTI generiert. Um die Kohärenz zwischen Meldungen von Derivatekontrakten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften zu gewährleisten, sollte für Gegenparteien, die Wertpapierfinanzierungsgeschäfte melden, ein ähnliches Verfahren eingeführt werden.
(5)
Derzeit gibt es keine gemeinsame Marktpraxis für die Bestimmung der Seite der Gegenpartei bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften. Daher sollten spezifische Regeln festgelegt werden, die eine präzise und kohärente Identifizierung von Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts gewährleisten.
(6)
Für einzelne Wertpapierfinanzierungsgeschäfte können — z. B. im Falle sukzessiver Änderungen — mehrere Meldungen erfolgen. Um sicherzustellen, dass jede Meldung zu Wertpapierfinanzierungsgeschäften und jedes einzelne Wertpapierfinanzierungsgeschäft insgesamt richtig verstanden wird, sollten die Meldungen in der zeitlichen Abfolge, in der die gemeldeten Ereignisse eingetreten sind, erfolgen.
(7)
Um die Belastung, die mit der Meldung von Änderungen, insbesondere beim Wert der Sicherheiten, bei den hinterlegten oder erhaltenen Einschuss- und Nachschusszahlungen und bei der Weiterverwendung der Sicherheiten verbunden ist, zu verringern, sollte die Meldung dieser Einzelheiten als Tagesendstand nur dann erfolgen, wenn sie von zuvor gemeldeten Einzelheiten abweichen.
(8)
Die Einzelheiten ausstehender Lombardkredite sind jeweils als Tagesendstand zu melden, wenn ein Netto-Cash-Debet in der Basiswährung vorliegt oder die Short-Position einer Gegenpartei einen positiven Marktwert hat.
(9)
Der Marktwert der verliehenen oder entliehenen Wertpapiere ist jeweils als Tagesendstand zu melden. Ebenso sollten Gegenparteien den Marktwert von Sicherheiten jeweils als Tagesendstand melden.
(10)
Die vorliegende Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der ESMA gemäß dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)(4) genannten Verfahren vorgelegt wurde.
(11)
Die ESMA hat zu diesem Standardentwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.
(12)
Wie bei der Meldung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften ist auch bezüglich der Meldung von Derivatekontrakten die Entwicklung bestimmter Kennungen und Codes noch nicht abgeschlossen. Bis diese Kennungen und Codes zur Verfügung stehen, für die Zwecke der Meldung für geeignet befunden werden und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 entsprechend geändert wird, sind dieser Verordnung zufolge bei der Klassifizierung von Derivaten, für die weder ein ISIN-Code nach ISO 6166 noch ein AII-Code vorhanden ist, ein CFI-Code nach ISO 10692 und für die Identifizierung von Derivatemeldungen eindeutige Transaktionskennungen zu verwenden. Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit in Bezug auf das Verfahren zur Änderung der Anforderungen an die Meldung von Derivatekontrakten und der erforderlichen Kohärenz zwischen der Meldung von Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften sollte in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 nur auf die derzeit für diese Meldungen geltenden Anforderungen verwiesen werden.
(13)
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1.

(2)

ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(3)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit von Transaktionsmeldungen an Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 20).

(4)

ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

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