Artikel 1 VO (EU) 2019/365

Kontaktstellen

(1) Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) bezeichnet eine einzige Kontaktstelle für den Erhalt der in Artikel 25 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Informationen sowie für jegliche Kommunikation in Bezug auf den Erhalt dieser Informationen. Einzelheiten zur Kontaktstelle werden auf der Website der ESMA zur Verfügung gestellt.

(2) Die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats bezeichnen eine einzige Kontaktstelle für diesen Mitgliedstaat, über die jegliche Kommunikation in Bezug auf die Übermittlung der in Artikel 25 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Informationen erfolgt. Die zuständigen Behörden teilen der ESMA diese Kontaktstellen mit.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.