Artikel 2 VO (EU) 2019/365
Jährliche Übermittlung aggregierter Angaben
(1) Die gemäß Artikel 1 Absatz 2 von den zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats bezeichneten Kontaktstellen übermitteln der ESMA die in Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Informationen unter Verwendung des Formulars in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Von der Entscheidung, mit der verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen verhängt wurden, sind Kopien sowie eine Zusammenfassung zu übermitteln, sofern die ESMA nicht gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Sanktion oder die Maßnahme bereits unterrichtet wurde. Die Kopien der Entscheidungen werden als E-Mail-Anhänge zum Formular übermittelt.
(2) Die gemäß Artikel 1 Absatz 2 von den zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats bezeichneten Kontaktstellen übermitteln der ESMA die in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2365 aufgeführten Informationen unter Verwendung des Formulars in Anhang II der vorliegenden Verordnung.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Formulare beziehen sich auf einen Meldezeitraum von einem Kalenderjahr und werden zusammen mit etwaigen Anhängen elektronisch ausgefüllt und der Kontaktstelle der ESMA spätestens bis zum 31. März des Folgejahres per E-Mail übermittelt.
Die erste Übermittlung der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Formulare erfolgt 2018 für die Kalenderjahre 2016 und 2017.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.