ANHANG V VO (EU) 2019/379

ANHANG XIII

Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten an Rumänien

1.
Definition von standardisierten Einheitskosten

Art der Vorhaben Bezeichnung des Indikators Kostenart Maßeinheit für die Indikatoren

Beträge

(in LEI)

1.
Beihilfen an Arbeitgeber für die Einstellung der unter den Prioritätsachsen 1, 2, 3,. 4 und 5 des operationellen Programms „Humankapital” (2014RO05M9OP001) aufgeführten Arbeitnehmerkategorien.
Monatlicher Zuschuss an einen Arbeitgeber für jede Person, die mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag beschäftigt wird Alle Kosten im Rahmen des Einstellungszuschusses Anzahl der Monate der Beschäftigung

900 LEI pro Monat für bis zu 12 Monate für jeden Arbeitgeber, der im Rahmen eines unbefristeten Vertrags für einen Mindestzeitraum von 18 Monaten

einen Hochschulabgänger

einen Arbeitslosen, der älter als 45 Jahre ist

einen Langzeitarbeitslosen

einen jungen NEET oder

einen alleinerziehenden Arbeitslosen einstellt.

900 LEI pro Monat für bis zu 18 Monate für jeden Arbeitgeber, der eine Person mit Behinderungen (mit Ausnahme derjenigen, die ausgehend von einer gesetzlichen Verpflichtung eingestellt werden müssen), im Rahmen eines unbefristeten Vertrags für einen Mindestzeitraum von 18 Monaten einstellt.

900 LEI pro Monat für bis zu fünf Jahre für Arbeitgeber, die Arbeitslose als Vollzeitbeschäftigte einstellen, welche innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum der Einstellung die Bedingungen für einen Antrag auf teilweisen Vorruhestand oder Altersrente erfüllen.

2.
Berufliche Ausbildung im Rahmen des operationellen Programms „Humankapital” (2014RO05M9OP001), Prioritätsachsen 1, 2, 3, 4, 5 und 6
Ein Teilnehmer, der eine Berufsqualifikation erwirbt (Stufe 2,3 oder 4) Alle Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung — einschließlich der indirekten Kosten — mit Ausnahme der Kosten für Teilnehmer, z. B. Beförderung, Unterbringung, Mahlzeiten, Zuschüsse sowie Kosten für das Projektmanagement Anzahl der Personen, die eine Berufsqualifikation erwerben (Stufe 2, 3 oder 4)
a)
1324 pro Teilnehmer für eine Qualifikation der Stufe 2
b)
2224 pro Teilnehmer für eine Qualifikation der Stufe 3
c)
4101 pro Teilnehmer für eine Qualifikation der Stufe 4
3.
Finanzielle Unterstützung für Arbeitgeber, die Personen in einem Lehrausbildungsprogramm im Rahmen des operationellen Programms  „Humankapital” (2014RO05M9OP001), Prioritätsachsen 1, 2 und 3, beschäftigen
Monatliche finanzielle Unterstützung für einen Arbeitgeber für jede Person, die eine bezahlte Lehrausbildung absolviert Alle Kosten im Zusammenhang mit dem Lehrausbildungszuschuss Anzahl der Monate der bezahlten Lehrausbildung

1125 pro Monat

pro Lehrling für maximal:

12 Monate — für Qualifikationsniveau 2

24 Monate — für Qualifikationsniveau 3

36 Monate — für Qualifikationsniveau 4

4.
Finanzielle Unterstützung für Arbeitgeber, die Personen in einem Praktikumsprogramm im Rahmen des operationellen Programms „Humankapital” (2014RO05M9OP001), Prioritätsachsen 1, 2 und 3, beschäftigen.
Monatliche finanzielle Unterstützung für einen Arbeitgeber für jede Person mit Hochschulbildung, die ein bezahltes Praktikum absolviert. Alle Kosten im Zusammenhang mit dem Praktikumszuschuss Anzahl der Monate einer Person mit Hochschulbildung in einem bezahlten Praktikum

1350 pro Monat

pro Praktikanten mit Hochschulbildung für eine Höchstdauer von sechs Monaten.

2.
Anpassung der Beträge

Die Sätze für die Einheitskosten 1 können angepasst werden durch Änderungen der Sätze, die im Gesetz Nr. 76/2002 über die Arbeitslosenversicherung und Beschäftigungsförderung vorgesehen sind. Diese Änderungen gelten ab dem Datum des Inkrafttretens der Änderungen des oben genannten Gesetzes. Der Satz der Einheitskosten 2 kann entsprechend der jährlichen Inflationsrate angepasst werden (Inflationsindex des nationalen statistischen Instituts Rumäniens). Die Sätze der Einheitskosten 3 und 4 können durch eine Änderung der Sätze, die in Gesetz Nr. 76/2002 über die Arbeitslosenversicherung und Beschäftigungsförderung, in Gesetz Nr. 279/2005 über Lehrausbildungsprogramme am Arbeitsplatz, in Gesetz Nr. 335/2013 über Praktika für Hochschulabsolventen sowie in den späteren Änderungen der genannten Gesetze festgelegt sind, angepasst werden. Diese Änderungen gelten ab dem Datum des Inkrafttretens der Änderungen der oben genannten Gesetze. Die Anpassung der Beträge gemäß den vorstehenden Absätzen gilt für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die nach dem Inkrafttreten der Änderungsrechtsakte veröffentlicht werden.

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