Artikel 1 VO (EU) 2019/386

Aufteilung von Zollkontingenten

(1) Die in der Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen der Union im Anhang des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 aufgeführten Zollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse werden wie folgt zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich aufgeteilt:

a)
Die aufgeteilten Mengen der nach dem Verfahren der gleichzeitigen Prüfung verwalteten Zollkontingente sind in Anhang I aufgeführt;
b)
die aufgeteilten Mengen der nach dem Windhundverfahren verwalteten Zollkontingente sind in Anhang II aufgeführt.

(2) Die Kontingentsmengen, die in den Verordnungen zur Eröffnung der in den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Zollkontingente genannt werden, werden durch die in der dritten Spalte dieser Anhänge aufgeführten Mengen ersetzt.

(3) Abweichend von Absatz 1 erfolgt für den Fall, dass der Kontingentszeitraum für ein Zollkontingent vor dem Tag des Geltungsbeginns des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/216 beginnt und nach diesem Tag endet, die Aufteilung der ab diesem Tag im Rahmen des betreffenden Zollkontingents zuzuteilenden Mengen für die Union wie folgt:

a)
wenn die in den anderen Mitgliedstaaten als dem Vereinigten Königreich vor dem Tag des Geltungsbeginns des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/216 zugeteilten Mengen größer oder gleich der Menge sind, die in Anhang I Spalte 3 der vorliegenden Verordnung für nach dem Verfahren der gleichzeitigen Prüfung verwaltete Zollkontingente oder in Anhang II der vorliegenden Verordnung für nach dem Windhundverfahren verwaltete Zollkontingente aufgeführt ist, so stehen keine zusätzlichen Mengen für die Zuteilung zur Verfügung;
b)
wenn die in den anderen Mitgliedstaaten als dem Vereinigten Königreich vor dem Tag des Geltungsbeginns des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/216 zugeteilten Mengen geringer sind als die Menge, die in Anhang I Spalte 3 der vorliegenden Verordnung für nach dem Verfahren der gleichzeitigen Prüfung verwaltete Zollkontingente oder in Anhang II der vorliegenden Verordnung für nach dem Windhundverfahren verwaltete Zollkontingente aufgeführt ist, so entspricht die für die Zuteilung verfügbare Menge der Differenz zwischen der in Anhang I Spalte 3 oder Anhang II der vorliegenden Verordnung festgesetzten Menge und den in diesen Mitgliedstaaten bereits zugeteilten Mengen.

Übersteigen die im Vereinigten Königreich vor dem Tag des Geltungsbeginns des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/216 zugeteilten Mengen jedoch die Differenz zwischen der in der WTO-Liste der Union festgesetzten Menge für die EU-28 und der in Anhang I Spalte 3 oder Anhang II der vorliegenden Verordnung festgesetzten Menge für die EU-27, so werden diese die Differenz übersteigenden Mengen von den Mengen abgezogen, die in den anderen Mitgliedstaaten als dem Vereinigten Königreich ab dem Tag des Geltungsbeginns des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/216 zur Zuteilung zur Verfügung stehen.

Innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dem Tag des Geltungsbeginns des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/216 veröffentlicht die Kommission mittels geeigneter Veröffentlichung im Internet die für jedes Zollkontingent gemäß Unterabsatz 1 am Tag des Geltungsbeginns des Artikels 1 Absatz 2 der genannten Verordnung verfügbaren Mengen.

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