Artikel 2 VO (EU) 2019/386

Einfuhrlizenzen und Einfuhrrechte, die vor dem Geltungsbeginn des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/216 erteilt wurden

(1) Rechte und Pflichten, die aus den Einfuhrlizenzen und Einfuhrrechten erwachsen, die von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs im Rahmen der in den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung genannten Zollkontingente erteilt wurden, erlöschen in der Union mit dem Geltungsbeginn des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/216.

(2) Rechte und Pflichten, die aus den Einfuhrlizenzen und Einfuhrrechten erwachsen, die von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten als des Vereinigten Königreichs im Rahmen der in den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung genannten Zollkontingente erteilt wurden, bleiben in der Union gültig.

Wurden jedoch solche Lizenzen vor dem Geltungsbeginn des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/216 an im Vereinigten Königreich ansässige Wirtschaftsbeteiligte übertragen, so erlöschen die aus diesen Lizenzen erwachsenden Rechte und Pflichten in der Union mit dem Geltungsbeginn des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/216.

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