Artikel 2 VO (EU) 2019/4

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für

a)
die Herstellung, die Lagerung und die Beförderung von Arzneifuttermitteln und Zwischenerzeugnissen;
b)
das Inverkehrbringen, einschließlich Einfuhr aus Drittländern, und die Verwendung von Arzneifuttermitteln und Zwischenerzeugnissen,
c)
die Ausfuhr von Arzneifuttermitteln und Zwischenerzeugnissen in Drittländer. Die Artikel 9, 16, 17 und 18 gelten jedoch nicht für Arzneifuttermittel und Zwischenerzeugnisse, auf deren Etikett angegeben ist, dass sie für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Tierarzneimittel im Sinne der Verordnung (EU) 2019/6, es sei denn, sie sind in ein Arzneifuttermittel oder ein Zwischenerzeugnis eingemischt.

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