Artikel 6 VO (EU) 2019/4

Homogenität

(1) Futtermittelunternehmer, die Arzneifuttermittel oder Zwischenerzeugnisse herstellen, gewährleisten, dass das Tierarzneimittel gleichmäßig in dem Futtermittel und dem Zwischenerzeugnis verteilt ist.

(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Kriterien für die homogene Verteilung des Tierarzneimittels in dem Arzneifuttermittel oder dem Zwischenerzeugnis festlegen, wobei sie die besonderen Eigenschaften der Tierarzneimittel und der Mischtechnik berücksichtigt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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