ANHANG IV VO (EU) 2019/4

ZULÄSSIGE TOLERANZEN FÜR DIE ANGABEN ZUR ZUSAMMENSETZUNG VON ARZNEIFUTTERMITTELN ODER ZWISCHENERZEUGNISSEN GEMÄß ARTIKEL 9 ABSATZ 3

Die in diesem Anhang festgelegten Toleranzen schließen nur technische Abweichungen ein. Weicht die Zusammensetzung eines Arzneifuttermittels oder eines Zwischenerzeugnisses von der auf dem Etikett angegebenen Menge eines antimikrobiellen Wirkstoffs ab, so gilt eine Toleranz von 10 %. Für die übrigen Wirkstoffe gelten folgende Toleranzen:
Wirkstoff je kg Arzneifuttermittel oder ZwischenerzeugnisToleranz
> 500 mg± 10 %
≤ 500 mg± 20 %

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